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Steuern 2010: Die wichtigsten Neuerungen
Für Unternehmen bringt das Jahr 2010 einige steuerlichen Änderungen
Der nachfolgende kompakte Überblick über die wesentlichen Neuerungen soll erste Aufschlüsse bringen.
Freibetrag für investierte Gewinne
Im Zuge der Steuerreform 2009 wurde der Freibetrag für investierte Gewinne (kurz „FBiG") in Gewinnfreibetrag umbenannt und der Anwendungsbereich ausgedehnt. Die Änderungen treten ab der Veranlagung 2010 in Kraft. Konkret wird der Gewinnfreibetrag ab 2010 von zehn auf 13 Prozent der Bemessungsgrundlage angehoben und auf alle betrieblichen Einkunfts- und Gewinnermittlungsarten ausgeweitet. Zur Förderung der Investitionstätigkeit wurde für Investitionen der Jahre 2009 und 2010 eine vorzeitige Abschreibung eingeführt. Danach kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung, auch schon vor der Inbetriebnahme, eine 30-prozentige Abschreibung geltend gemacht werden.
Vorsteuererstattung NEU
Keine Vorlage von Originalbelegen, der Wegfall der Unternehmerbescheinigung, eine um drei Monate verlängerte Antragsfrist sowie eine Entscheidungspflicht der Behörden binnen vier Monaten - die Vorsteuererstattung im EU-Ausland wird einfacher. Ab 2010 sind Rück-erstattungsanträge ausschließlich in elektronischer Form via FinanzOnline einzubringen. Nach positiver Prüfung erfolgt die Weiterleitung an den betreffenden Mitgliedstaat.
Umsatzsteuer NEU
Mit 2010 tritt eine Neuregelung zur Bestimmung des Dienstleistungsortes in Kraft. Künftig wird zwischen Business-to-Business-Umsätzen und Business-to-Consumer- Umsätzen unterschieden. Bei Dienstleistungen an Unternehmer kommt es zwingend zu einem Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger. Für Business-to-Consumer-Dienstleistungen bleibt es bei der bisherigen Regelung. Der Leistungsort liegt dort, wo der Dienstleistungserbringer Sitz, feste Niederlassung, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wie bisher bestehen für zahlreiche Dienstleistungen Ausnahmen von den beschriebenen Grundregeln, das gilt beispielsweise bei Grundstücksleistungen, Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.
Zusammenfassende Meldung NEU
Neben der Neuregelung zur Leistungsortbestimmung kommt es zu einer Ausweitung der „Zusammenfassenden Meldung" (ZM). Bisher waren nur „innergemeinschaftliche Lieferungen" in andere Mitgliedstaaten der EU unter Angabe der UID-Nummer des Lieferempfängers in die monatliche „Zusammenfassende Meldung" aufzunehmen. Seit dem 1. Jänner 2010 gilt diese Meldeverpflichtung auch für grenzüberschreitende Dienstleistungen innerhalb der EU, bei denen es zum Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger kommt. Ausgenommen von dieser neuen Meldeverpflichtung sind jene Dienstleistungen zwischen Unternehmern, bei denen sich der Leistungsort nicht nach der Generalnorm bestimmt (z.B. Grundstücksleistungen, Kultur/Bildung/Wissenschaft, Personenbeförderung).
Erschwerend kommt hinzu, dass der Fälligkeitstermin für die Abgabe der Zusammenfassenden Meldung um zwei Wochen vorverlegt wird. Ab dem 1. Jänner 2010 muss die elektronische Übermittlung der ZM schon bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum folgenden Kalendermonats erfolgen. So muss beispielsweise die ZM für Jänner 2010 bis spätestens Ende Februar 2010 übermittelt werden. Nach der alten Regelung haben Unternehmen zwei Wochen länger Zeit gehabt - die Einreichung hätte in diesem Fall bis spätestens 15. März 2010 erfolgen müssen. Anders als bei innergemeinschaftlichen Warenlieferungen ist bei den sonstigen Leistungen außerdem nicht das Datum der Rechnungsausstellung, sondern der Zeitpunkt der Leistungserbringung für die ZM maßgebend.
Freie Dienstnehmer ab 2010 teurer
Ab Jahresbeginn 2010 werden freie Dienstnehmer für Unternehmer um rund acht Prozent teurer. Dienstgeber haben ab diesem Zeitpunkt Kommunalsteuer (drei Prozent), den Dienstgeberbeitrag (4,5 Prozent) und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (falls der Auftraggeber Kammermitglied) zu entrichten. Somit entfällt ein weiterer Kostenvorteil des freien Dienstverhältnisses.
Der Gesetzgeber setzt damit konsequent da an, wo er 2008 aufgehört hat. Im Jahr 2008 wurden freie Dienstnehmer in die Arbeitslosenversicherung, in den Insolvenz-Entgelt-Fonds und in die betriebliche Mitarbeitervorsorgekasse einbezogen. Gleichzeitig wurden sie auch arbeiterkammerumlagepflichtig.
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