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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Amtsblatt der Wiener Zeitung durch EVI ersetzt

Mit dem WZEVI-Gesetz entfiel die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der Wiener Zeitung.

Das Bundesgesetz über die Wiener Zeitung GmbH und die Errichtung einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (WZEVI-Gesetz) reformiert die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben der Wiener Zeitung GmbH. In Zukunft erscheint die Wiener Zeitung nicht mehr in physischer Form. Stattdessen wurde für die veröffentlichungspflichtigen Informationen eine elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes eingerichtet.

Elektronische Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“)

Bisher war die Wiener Zeitung das amtliche Veröffentlichungsorgan der Republik Österreich und enthielt ein Amtsblatt („Amtsblatt zur Wiener Zeitung“), in dem unter anderem Stellen im öffentlichen Dienst ausgeschrieben und Firmenbuchänderungen oder Jahresabschlüsse bekannt gemacht wurden. Mit dem am 19.5.2023 veröffentlichten WZEVI-Gesetz entfällt die Verpflichtung zur bezahlten Veröffentlichung von Jahresabschlüssen und anderen Kundmachungen für Firmen in der „Wiener Zeitung“, deren letzte Ausgabe am 30.6.2023 erschien. Seit 1.7.2023 werden die Pflichtveröffentlichungen stattdessen in einer elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes („EVI“) verlautbart.

Eine bedeutende Änderung stellt die kostenfreie Erfüllung der gesetzlich normierten Veröffentlichungspflichten gemäß WZEVI-Gesetz dar. Für Unternehmen können aber Kosten entstehen, wenn die Wiener Zeitung GmbH zusätzliche Arbeit leisten muss (z.B. durch falsche Formatierungen). Für Nutzer ist der Zugriff und Abruf von Informationen über EVI vollständig kostenlos.
Ziel der Einführung der EVI ist die Sicherstellung von mehr Transparenz in der Republik. Auch die Gleichberechtigung unter den Bürgern wird gefördert, da jedem ein barrierefreier Zugang zu Informationen gewährt wird. Weiters stehen diese Informationen als Basis für wichtige Entscheidungen oder Vorgänge leichter zur Verfügung, da sie digital abrufbar sind. Zusätzlich sind alte Veröffentlichungen (vor dem 1.7.2023) aus dem Amtsblatt zur Wiener Zeitung in der EVI ersichtlich.

Bestehende Pflichten bleiben aufrecht

Die Veröffentlichungspflicht selbst ändert sich durch das WZEVI-Gesetz nicht. Die zahlreich bestehenden Pflichten bleiben aufrecht, worunter auch die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses von großen Aktiengesellschaften fällt. Auch Veröffentlichungen von Eintragungen im Firmenbuch oder sonstige vom Firmenbuchgericht vorzunehmende Veröffentlichungen, Ausschreibungen für Stellen für Mitglieder des Leitungsorgans sowie Einladungen zu Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder Informationen über neue Kollektivverträge müssen seit 1.7.2023 in der EVI veröffentlicht werden.