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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Arbeitszimmer bei Lagerung privater Gegenstände

Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können Werbungskosten für ein Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.

Kosten für ein Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers sind nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Im Zweifel ist der Mittelpunkt dort gelegen, wo in zeitlicher Hinsicht mehr als die Hälfte der Tätigkeit erbracht wird. Nach bisheriger Rechtsprechung ist ein Arbeitszimmer als „ein Raum zu verstehen, dem der Charakter eines Wohnzimmers oder eines Büroraumes zukommt“. In einem gegenständlichen Fall etwa war unklar, ob bei Lagerung privater Gegenstände die Anerkennung als Arbeitszimmer zu versagen ist.

Teleworker mit Flipper und Wurlitzer

Ein nichtselbstständiger Steuerpflichtiger machte im Rahmen seiner Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2010 bis 2012 verschiedene Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer geltend. Der Arbeitnehmer war aufgrund seiner 90%igen (Geh-)Behinderung als Teleworker von zu Hause aus tätig.
Nach einer im Jahr 2017 durchgeführten Nachschau in der betreffenden Wohnung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen für das Arbeitszimmer nicht an. Das verfahrensgegenständliche Arbeitszimmer sei vom Garten aus mit einem Aufzug erreichbar und mit einer Schiebetüre vom Wohnzimmer abgetrennt. Das Zimmer diene auch als Lagerraum für beruflich nicht benötigte Gegenstände (Flipperapparat, Transportkoffer, Stereoanlage, Wurlitzer), wodurch der Eindruck einer Verwendung als „Wohnzimmererweiterung“ gewonnen worden sei.

Rechtsansicht von BFG und VwGH

Gegen den Einkommensteuerbescheid des Finanzamts erhob der Steuerpflichtige Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde und änderte den Einkommensteuerbescheid zugunsten des Arbeitnehmers ab. Der materielle Schwerpunkt seiner beruflichen Tätigkeit sei in seinem Arbeitszimmer gelegen. Die Schlussfolgerung des Finanzamtes, wonach keine ausschließliche berufliche Verwendung vorliege, sei somit nicht stichhaltig. Selbst unter der Annahme, die aktuellen Verhältnisse (insbesondere die Lagerung privater Gegenstände) seien schon in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen vorgelegen, könne die Anerkennung als Arbeitszimmer nicht versagt werden. Das betreffende, rund 23 m2 große Arbeitszimmer werde zwar nicht ausschließlich, jedoch nahezu ausschließlich beruflich verwendet, auch wenn entlang einer Zimmerwand einige Gegenstände gelagert seien.
Gegen dieses Erkenntnis wurde vom Finanzamt Amtsrevision erhoben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bestätigte jedoch die Rechtsansicht des BFG und wies die vom Finanzamt erhobene Revision ab. Dem Steuerpflichtigen stehe der Abzug der Werbungskosten für das Arbeitszimmer zu.

Fazit
Die Lagerung von privaten Gegenständen führt grundsätzlich nicht zur Aberkennung der Kosten für das Arbeitszimmer. Vielmehr ist von Bedeutung, ob der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit tatsächlich in dem Arbeitszimmer liegt. Auch bei Lagerung einzelner privater Gegenstände können daher Werbungskosten für ein entsprechendes Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Allerdings muss die Situation stets im Einzelfall betrachtet werden, weshalb eine entsprechende Beratung erforderlich ist.