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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Aufteilung des Kaufpreises beim Verkauf mehrerer Grundstücke

Werden mehrere Grundstücke gleichzeitig an denselben Erwerber veräußert, hat die Aufteilung des Veräußerungserlöses großen Einfluss auf die steuerlichen Auswirkungen. Die vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises kann zudem durch Behörden und Gerichte abgeändert werden.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte sich kürzlich mit einer solchen Aufteilung beim gleichzeitigen Verkauf mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke und ihrer Zulässigkeit zu beschäftigen.
Der Beschwerdeführer verkaufte mehrere land- und forstwirtschaftliche Grundstücke samt den Bauflächen und Gebäuden im September 2010 an denselben Erwerber. Zwei der veräußerten Grundstücke waren mehr als zehn Jahre vor dem Verkauf angeschafft worden und waren daher im Sinne der alten Rechtslage nicht mehr steuerverfangen. Die übrigen Grundstücke waren jedoch weniger als zehn Jahre im Eigentum des Beschwerdeführers und damit war ein die Anschaffungskosten übersteigender Betrag in diesem Zusammenhang den steuerpflichtigen Einkünften aus Spekulationsgeschäften zuzuordnen.

Der Beschwerdeführer wies den zwei nicht steuerverfangenen Grundstücken im Kaufvertrag einen deutlich höheren Quadratmeterpreis als den übrigen Grundstücken zu, was in seiner Einkommensteuererklärung insgesamt zu einem steuerpflichtigen Gewinn von € 0,0 führte. Das Finanzamt folgte dieser in den Kaufverträgen angegebenen Aufteilung des Kaufpreises nicht und verteilte den Veräußerungserlös anteilsmäßig unter Ermittlung eines durchschnittlichen Quadratmeterpreises, sodass sich im Einkommensteuerbescheid ein Spekulationsgewinn von rund € 160.000 ergab.

Entscheidung des BFG

Das BFG hielt zunächst fest, dass laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH) die Aufteilung des Kaufpreises beim Erwerb mehrerer Liegenschaften genau wie die Aufteilung des Wertes einer bebauten Liegenschaft (in Grund und Boden sowie Gebäude) zur Feststellung der Abgabenschuld nach streng objektiven Maßstäben zu erfolgen hat. Für die Aufteilung des Veräußerungserlöses sah das Gericht die Wertverhältnisse im Zeitpunkt der Veräußerung als maßgeblich an. Da die Verkehrswerte der einzelnen Grundstücke im gegenständlichen Fall allerdings nicht bekannt waren, zog das BFG die Werte der Bodenschätzung unter Zuhilfenahme der Ansätze für die Ermittlung des Einheitswertes für die Aufteilung des Veräußerungserlöses heran.

Obwohl der Einheitswert als Durchschnittswert keine Abbildung des tatsächlichen Verkehrswertes ermögliche, sei das Verhältnis der Einheitswerte zueinander als Aufteilungsschlüssel auch für die Verkehrswerte geeignet. Das Gericht erteilte damit sowohl der Aufteilung des Beschwerdeführers anhand des Kaufvertrages als auch der reinen Aufteilung nach Quadratmetern, wie sie durch die Abgabenbehörde vorgenommen worden war, eine Absage. Dies führte dazu, dass die nicht steuerverfangenen Grundstücke durch das BFG noch niedriger als durch die Abgabenbehörde bewertet wurden und die nunmehrige Bemessungsgrundlage auch den durch das Finanzamt festgelegten Betrag überstieg.

Fazit
Die Entscheidung des BFG zeigt, dass mit Begründung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise die durch Parteien vereinbarte Aufteilung des Kaufpreises durch Behörden bzw. Gerichte abgeändert werden kann. Hervorzuheben ist, dass es im Fall einer Beschwerde – wie im vorliegenden Fall – auch zu einer Verschlechterung für den Abgabepflichtigen kommen kann, da es kein Verschlechterungsverbot im Abgabenverfahren gibt.