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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Auskunftsbescheid von der Finanzverwaltung

Der Auskunftsbescheid bietet Unternehmen und Abgabenpflichtigen die Möglichkeit, steuerliche Fragen zu noch nicht verwirklichten Sachverhalten vorab von der Finanzverwaltung klären zu lassen.

Eine niederländische Gesellschaft hatte einen Auskunftsbescheid beantragt, um mit dem Finanzamt steuerliche Fragen bezüglich einer geplanten Umwandlung zu klären. Der Plan war, eine GmbH in eine Genossenschaft umzuwandeln, wobei die GmbH Liegenschaftsvermögen in Österreich besaß. Die zentrale Frage war, ob diese Umwandlung grunderwerbsteuerpflichtig sei oder nicht.
Der Antrag bezog sich ausschließlich auf die Frage der Grunderwerbsteuer, doch das Finanzamt erweiterte den Auskunftsbescheid um eine ertragsteuerliche Beurteilung, die vom Antrag nicht umfasst war. Das Unternehmen legte Beschwerde ein, da sie der Ansicht war, dass der Auskunftsbescheid in Bezug auf die ertragsteuerlichen Aspekte rechtswidrig war. Sie argumentierte, dass dieser Punkt im Antrag nicht behandelt wurde und im Bescheid daher nicht berücksichtigt werden sollte.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde statt und entschied, dass der Auskunftsbescheid ein „antragsbedürftiger Verwaltungsakt“ ist und die Behörde nur über die konkret formulierten Rechtsfragen im Antrag eingehen darf. Eine darüberhinausgehende Beurteilung stellt somit eine rechtswidrige Erweiterung des Antragsumfanges dar. Ansonsten wäre der Abgabepflichtige gezwungen, ein Rechtsmittel einzulegen, um eine etwaige überschießende Auskunft zu verhindern.
Das Urteil stellt klar, dass die Beurteilung der ertragsteuerlichen Aspekte nicht zwingend Teil des Antrags auf Erlassung eines Auskunftsbescheides ist, wenn diese nicht ausdrücklich angefragt wurden. Der Gesellschaft ging es lediglich um die Klärung der Grunderwerbsteuerpflicht, nicht um eine ertragsteuerliche Würdigung.

Fazit
Zusammengefasst zeigt die Entscheidung, wie wichtig es ist im Antrag präzise Rechtfragen zu stellen. Eine Erweiterung des Antrags im späteren Beschwerdeverfahren ist nicht zulässig und die Behörden sind an die im Antrag gestellten Fragen gebunden. Abgabenpflichtige sollten sich daher gut überlegen, welche rechtlichen Fragen sie im Vorfeld klären möchten, da diese den Rahmen für den Auskunftsbescheid bilden.