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Großreparaturen bei umsatzsteuerfreier Veräußerung eines Gebäudes

Um Diskussionen mit dem Finanzamt wegen zu berichtigender Vorsteuern zu vermeiden, sollten Sie bei Sanierungen im Gebäudebereich zeitnahe Dokumentationen machen und vorab klären, ob es sich bei dabei um eine Großreparatur handelt.

Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Land- und Forstwirte dürfen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbständigen „Zusatztätigkeiten“ ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen. Betriebsführende, die solche land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, müssen ihre jährlichen Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30.4.2025 an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden.

Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage?

Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH sind in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen.

Parlament beschloss steuerliche Änderungen

National- und Bundesrat haben das Bundessanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen, um das Steueraufkommen kurzfristig zu erhöhen. Die nachstehend beispielhaft angeführten Änderungen traten größtenteils mit Anfang April 2025 in Kraft.

Lohnsteuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von € 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Verschärfungen im Finanzstrafbereich

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, die auch die Erstellung und Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen unter Strafe stellt.

Steuerliches aus dem Regierungsprogramm

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

Ärztezentrum: Miete oder umfassendes Dienstleistungspaket?

Wer als Arzt in einem Ärztezentrum praktizieren will, hat unter Umständen die Wahl, die Räumlichkeiten auf Basis eines Mietvertrages zu nützen oder ein gesamtes Dienstleistungspaket in Anspruch zu nehmen. Die Unterscheidung hat umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat.

Betriebsausgabenpauschale bei Geschäftsführern

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

Befreiung von der ImmoESt beim Grundstückstausch

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Frage befasst, unter welchen Bedingungen ein Grundstückstausch nicht der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) unterliegt.

Nicht nur die Veräußerung von Grund und Boden, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten im Sinne des bürgerlichen Rechtes unterliegt der Immobilienertragsteuer, sondern auch Grundstückstauschvorgänge. Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen meist einem besonderen Steuersatz von 30% und wirken nicht progressionserhöhend für das Resteinkommen.

Befreiung von der ImmoESt

Unter gewissen Voraussetzungen sind von der Immobilienertragsteuer ausgenommen

  • die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen,
  • die Veräußerung von selbst hergestellten Gebäuden
  • die Veräußerungen von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs
  • sowie Tauschvorgänge.

ImmoESt-befreite Tauschvorgänge

Tauschvorgänge sind von der Besteuerung ausgenommen, wenn land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sowie im Rahmen behördlicher Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland (sogenannte Baulandumlegung) insbesondere nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften getauscht werden.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Ausgangslage eines Falles war, dass ein Eigentümer zweier Grundstücke im Zuge eines Straßenbaus einen Teil seiner Grundstücke an die Gemeinde unentgeltlich abtreten musste. Diese Abtretung hatte zur Folge, dass die (Rest-)Grundstücke zu schmal für eine Bebauung wurden. Der darauffolgende Tausch dieser unbebaubaren Grundstücke mit Grundstücken angrenzender Nachbarn, um ein neues, bebaubares Grundstück zu erhalten, beurteilte die Finanzverwaltung als steuerpflichtige Grundstücksveräußerung, weil dieser Tauschvorgang nicht im Rahmen eines behördlichen Baulandumlegungsverfahrens stattgefunden habe.

Der VwGH führte hierzu aus, dass die Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland beigetragen haben. Eine solche Gestaltung liegt nach der Rechtsprechung insbesondere dann vor, wenn damit relevanten öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt der besseren Bebaubarkeit gedient wird. Sie wurden durch eine Maßnahme der Gemeinde (Erschließung des in Bauland umgewidmeten Bereichs durch die Errichtung einer Straße) in Gang gesetzt, womit das öffentliche Interesse an diesen Maßnahmen hinreichend dokumentiert wird. Die nach Abtretung der Grundflächen dem Mitbeteiligten verbliebenen Flächen waren für eine Bebauung ungeeignet.
Ein durch eine solche Situation ausgelöster Tausch wie der hier zu beurteilende erfolgt noch „im Rahmen“ der ihm zugrundeliegenden behördlichen Maßnahmen zur besseren Gestaltung von Bauland. Somit ist die Befreiungsbestimmung anwendbar.
Sollten Sie beabsichtigen, ein Grundstück zu verkaufen. zu tauschen oder es unentgeltlich zu übertragen, ersuchen wir Sie, uns vorab zu kontaktieren, um eine steuerrechtlich optimale Übertragung für Sie vorbereiten zu können.