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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

COVID-19: Rechtsmittel gegen die Förderungsentscheidung der COFAG

Über die Gewährung einer COVID-19-Förderung entscheidet die COFAG, eine Gesellschaft des Staates Österreich. Die Vergabe dieser Förderungen erfolgt jedoch nicht in hoheitlicher Form durch Bescheid, sondern es kommt ein privatrechtlicher Vertrag zwischen der COFAG und dem Förderwerber zustande.

Nach Gewährung solcher Förderungen erfolgen regelmäßig Prüfungen durch das Finanzamt, welches nicht als Abgabenbehörde, sondern als Gutachter tätig wird. Fraglich ist nun, welche Rechtsmittel gegen diese Entscheidungen möglich sind.

Vergabeentscheidung der COFAG

Die relevanten Förderanträge werden im Auftrag der COFAG durch die Finanzverwaltung einer automationsunterstützten Risikoanalyse unterzogen und plausibilisiert. Bestehen aufgrund dieses Plausibilisierungsergebnisses der Finanzverwaltung begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben im Antrag oder an der Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses angegebenen Daten, kann die COFAG im Einzelfall eine ergänzende Analyse (Ergänzungsgutachten) von der Finanzverwaltung anfordern. Auf Basis dieser Plausibilisierung und Gutachten entscheidet die COFAG über den Förderantrag.

Eine vom Antrag abweichende Entscheidung der COFAG ist unter Beilegung der von der Finanzverwaltung übermittelten Risikoanalyse gegenüber dem Antragsteller zu begründen. Dabei ist die COFAG an die zugrundeliegenden Förderrichtlinien gebunden. Gegen diese Entscheidung kann der Förderwerber nur am Zivilrechtsweg vorgehen. Spätestens im Rahmen eines solchen Zivilgerichtsverfahrens muss die COFAG eine sachliche Begründung für die Ablehnung des Antrags vorlegen. Problematisch ist, dass der Zivilrechtsweg ungleich teurer ist als der verwaltungsrechtliche Weg (Beschwerde gegen einen Bescheid). Gewinnt der Förderwerber das Verfahren gegen die COFAG, steht ihm jedoch voller Kostenersatz zu.

Prüfungsbericht des Finanzamts nach Prüfung

Im Rahmen der Förderungs-Prüfung nach dem COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz (CFPG) ist das Finanzamt berechtigt, die Richtigkeit der vom begünstigten Unternehmen zur Erlangung eines Zuschusses oder einer Garantieübernahme erteilten Auskünfte, vorgelegten Unterlagen oder Bestätigungen bzw. die Plausibilität der zur Ermittlung der Höhe des Zuschusses oder der Garantieübernahme angegebenen Daten im Rahmen einer Außenprüfung, einer Nachschau oder einer begleitenden Kontrolle zu überprüfen. Der Unternehmer ist ihm Rahmen der Mitwirkungspflicht verpflichtet, alle förderungsrelevanten Angaben zu machen und alle Unterlagen vorzulegen.

Bei der Prüfung sind zwar die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung sinngemäß anzuwenden, allerdings kommen deren Regelungen hinsichtlich Rechtsmittel nicht zur Anwendung, da das Finanzamt im Rahmen der COVID-19-Förderungs-Prüfung keinen Bescheid erlässt, sondern im Falle von Zweifel an der Richtigkeit einen Prüfungsbericht erstellt, der an die jeweilige Förderstelle (COFAG, AWS, ÖHT, WKO, Agrarmarkt Austria, AMS) und an das Finanzministerium übermittelt wird. Eine verwaltungsrechtliche Beschwerde ist dagegen nicht möglich, sondern es kann auch dieser Prüfungsbericht – wie oben beschrieben – nur am Zivilrechtsweg bekämpft werden.

Wird dem Finanzamt bei seiner Prüfung der Verdacht einer Straftat bekannt, so ist es zur Anzeige an die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft verpflichtet. In diesem Strafverfahren kommen die verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Strafprozessordnung zur Anwendung, insbesondere auch die darin vorgesehenen Rechtsmittel gegen allfällige Strafurteile.