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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Das neue EU-Umgründungsgesetz

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt. Das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt dadurch aber keine Änderungen.

Rechtsformgestaltungen und Umgründungen finden nicht nur innerstaatlich, sondern auch grenzüberschreitend statt. Um innerhalb der EU entsprechend gleichlautende Rahmenbedingungen zu schaffen, Umgründungsvorgänge zu harmonisieren und die Rechtssicherheit zu erhöhen, wurde die EU-Mobilitäts-Richtlinie über grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen erlassen. Diese Richtlinie hat der österreichische Gesetzgeber im nationalen Recht umzusetzen, wobei die Umsetzungsfrist am 31.1.2023 endete. Das entsprechende EU-Umgründungsgesetz ist aber bis dato noch nicht erlassen worden, die Gesetzwerdung bleibt also abzuwarten.

Bisher nur grenzüberschreitende Verschmelzung ausdrücklich geregelt

EU-weit war bislang nur die grenzüberschreitende Verschmelzung in einer Richtlinie ausdrücklich geregelt (z.B. eine österreichische GmbH wird mit einer deutschen AG verschmolzen und dabei von dieser aufgenommen). Weiters war bereits bisher aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) die grenzüberschreitende Umwandlung möglich, die auch als grenzüberschreitende Verlegung des Sitzes bezeichnet werden kann. Eine solche liegt vor, wenn etwa eine deutsche AG ihren Sitz nach Österreich verlegt und sich in eine österreichische GmbH umwandelt. Innerstaatlich gibt es für grenzüberschreitende Verschmelzungen bereits eine gesetzliche Regelung, nicht jedoch für grenzüberschreitende Spaltungen oder Sitzverlegungen über die Grenze (Umwandlungen).

Innerstaatliche keine Änderungen

Nunmehr werden durch das EU-Umgründungsgesetz – entsprechend den Vorgaben der EU-Mobilitäts-Richtlinie – die grenzüberschreitende Sitzverlegung, Verschmelzung und Spaltung zur Neugründung neu geregelt, wobei insbesondere Regelungen zum Schutz von Gesellschaftsgläubigern, von Arbeitnehmern sowie von Minderheitsgesellschaftern und damit zusammenhängende strenge Fristenläufe vorgesehen sind. Davon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen für rein inländische Umgründungen, das innerstaatliche Umgründungssteuergesetz erfährt durch das neue Gesetz somit keine Änderungen.

Eine wesentliche inhaltliche Neuerung stellt die Missbrauchskontrolle dar, die künftig bei allen drei grenzüberschreitenden Umgründungsarten durch die zuständige Behörde des Wegzugsmitgliedstaats (in Österreich durch das Firmenbuchgericht) durchzuführen ist. Durch diese Kontrolle soll verhindert werden, dass grenzüberschreitende Umgründungen für missbräuchliche, betrügerische oder kriminelle Zwecke eingesetzt werden.

Durch das EU-Umgründungsgesetz werden nicht geregelt:

  • grenzüberschreitende Spaltungen zur Aufnahme
  • grenzüberschreitende Umgründungen mit Bezug zu Drittstaaten oder Umgründungen von anderen Gesellschaften als Kapitalgesellschaften, z.B. von Personengesellschaften oder Genossenschaften

Tipp: Sollten Sie eine grenzüberschreitende Umgründung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei solchen Rechtsformgestaltungen neben den zivilrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerliche Probleme zu lösen sind.