NEWS

Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Das Superädifikat aus steuerlicher Sicht

Ein Superädifikat ist ein Bauwerk, das auf fremden Grund in der Absicht aufgeführt ist, dass es nicht stets darauf bleiben soll. Im Unterschied zum Baurecht erfolgt der ursprüngliche Eigentumserwerb am Gebäude durch die Bauführung selbst, somit ohne Urkundenhinterlegung und ohne Eintragung im Grundbuch.

Ist die zivilrechtliche Trennung von Grund und Boden einerseits und Gebäuden andererseits beabsichtigt, so kann dies durch die Einräumung eines Baurechtes oder durch die Begründung eines Superädifikates erfolgen. Dies bietet für den Grundstückseigentümer die Chance, auch weiterhin von künftigen Wertsteigerungen des Grund und Bodens zu profitieren, während dem Vertragspartner die Möglichkeit eingeräumt wird, den Grund und Boden für eine bestimmte Zeit für die Errichtung eines Gebäudes zu nutzen.

Einkommensteuer

Damit jemand ein Superädifikat errichten kann, bedarf es eines Bestandvertrages für die Benützung des Grundstücks. Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen eines Bestandvertrages zur Errichtung eines Superädifikates führt beim Grundstückseigentümer zu Mieteinnahmen. Diese unterliegen dem progressiven Einkommensteuertarif auf Ebene der natürlichen Person.
Bei Vorliegen besonderer Vertragsbestimmungen kann der Nutzungsberechtigte auch das wirtschaftliche Eigentum am Grundstück erwerben, so etwa, wenn zusätzlich zum Mietvertrag eine Option auf den Erwerb des Eigentums am Grundstück gegen ein wirtschaftlich nicht angemessenes Entgelt eingeräumt wird. In diesem Fall liegt eine Grundstücksveräußerung vor, auf welche der besondere Steuersatz (Immobilienertragsteuer) von 30 % zur Anwendung kommt.

Verkauft der Nutzungsberechtigte das Superädifikat an einen Dritten, könnte das Entgelt auf das Gebäude und auf das Mietrecht aufgeteilt werden. Dabei besteht die Möglichkeit, dass dieses Mietrecht nach Ablauf der Spekulationsfrist steuerfrei verkauft werden könnte.

Grunderwerbsteuer und Gebührenpflicht

Die – der Errichtung eines Superädifikats zugrundeliegende – Grundstücks-Nutzungsvereinbarung stellt keinen grunderwerbsteuerbaren Vorgang dar, es fällt also keine Grunderwerbsteuer an. Dies stellt einen wesentlichen Unterschied zur Einräumung eines Baurechts dar, welche der Grunderwerbsteuer unterliegt.
Erfolgt eine Übertragung des Superädifikats ohne das jeweilige Grundstück, auf dem es errichtet worden ist, unterliegen derartige Erwerbsvorgänge dann der Grunderwerbsteuer, wenn das Superädifikat ein Gebäude auf fremdem Boden darstellt.

Um etwaige nachteilige steuerliche Konsequenzen zu vermeiden, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld der Einräumung oder Übertragung des Superädifikats, eine detaillierte steuerliche Prüfung durchzuführen.