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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Einkommensteuerlicher Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler

Aus dem Ausland zuziehende Wissenschaftler, Forscher, Künstler und Sportler können – bei Vorliegen aller Voraussetzungen – die Zuzugsbegünstigung in Form der Beseitigung steuerlicher Mehrbelastungen beantragen.

Weiters besteht auch die Möglichkeit der Zuerkennung eines Zuzugsfreibetrages, der jedoch Wissenschaftlern und Forschern vorbehalten ist. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einem aktuellen Erkenntnis folgende Aussagen getätigt:

Zuzugsfreibetrag

Personen, deren Zuzug aus dem Ausland der Förderung von Wissenschaft und Forschung dient und deshalb im öffentlichen Interesse liegt, kann der Finanzminister einen einkommensteuerlichen Freibetrag gewähren (Zuzugsfreibetrag). Der Zuzugsfreibetrag ist die mit Abstand am häufigsten beantragte Art der Zuzugsbegünstigung. Der Zuzugsfreibetrag beträgt 30% der Einkünfte aus in- und ausländischer wissenschaftlicher Tätigkeit, insoweit diese nach dem Einkommensteuertarif versteuert werden. Der Zuzugsfreibetrag wird bescheidmäßig für fünf Jahre zuerkannt und wird beim Lohnsteuerabzug wie auch bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt.

Sachverhalt und Verfahren

Ein nach Österreich zugezogener international anerkannter Wissenschaftler beantragte – nach Antritt einer Forschungsstelle an einer österreichischen Universität – die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags. Der Finanzminister wies den Antrag ab, weil der Wissenschaftler keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit ausübe. Der Wissenschaftler sei zusätzlich – im selben Ausmaß – mit administrativen Aufgaben und mit Lehre beschäftigt. Der Wissenschaftler erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Beschwerde des Wissenschaftlers und gewährte ihm den Zuzugsfreibetrag. Dagegen erhob der Finanzminister Revision beim VwGH.

Rechtliche Beurteilung

Der VwGH hob die angefochtene Entscheidung des BFG auf und begründete folgendermaßen:
Die Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert, wann der Zuzug eines Wissenschaftlers/Forschers aus einkommensteuerlicher Sicht im öffentlichen Interesse liegt. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Zuziehende überwiegend eine wissenschaftliche Tätigkeit im Sinne der Zuzugsbegünstigungsverordnung ausübt. Die wissenschaftliche Tätigkeit wird in der Zuzugsbegünstigungsverordnung definiert als eine Tätigkeit, die auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Damit ist die Lehre von dieser Definition nicht erfasst.