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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen

Seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts erbracht werden. Nun wird das Freiwilligenpauschale auch auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.

Um die Arbeit von ehrenamtlich bzw. freiwillig Tätigen steuerlich zu unterstützen, können gemeinnützige Organisatoren, zum Beispiel Vereine, seit Jahresbeginn unter bestimmten Voraussetzungen einkommensteuerfreie Pauschalen an diese Personen bezahlen. Erfasst sind Zahlungen von Körperschaften, die der Förderung gemeinnütziger, kirchlicher oder mildtätiger Zwecke dienen. Allerdings waren bisher gesetzlich anerkannte Kirchen davon ausgeschlossen, da diese Körperschaften öffentlichen Rechts darstellen.

Erweiterung mit Abgabenänderungsgesetz 2024

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird nun dieses Freiwilligenpauschale auch auf ehrenamtliche Tätigkeiten gegenüber gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts ausgeweitet. Diese Erweiterung gilt bereits rückwirkend für freiwillige Leistungen, die nach dem 31.12.2023 erbracht wurden.

Kleines und großes Freiwilligenpauschale

Unterschieden wird zwischen kleinem und großem Freiwilligenpauschale. Das kleine Freiwilligenpauschale beträgt bis zu € 30 pro Kalendertag, höchstens aber € 1.000 pro Kalenderjahr. Beim großen Freiwilligenpauschale sind Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Kalendertag, höchstens aber € 3.000 im Kalenderjahr steuerfrei. Derartige Tätigkeiten sind insbesondere solche, die mildtätigen Zwecken oder Hilfestellungen in Katastrophen dienen. Auch eine Funktion als Ausbildner oder Übungsleiter ermöglicht die Auszahlung des großen Freiwilligenpauschales. Die Zahlungen müssen freiwillig an die für die Körperschaft Tätigen geleistet werden und dürfen daher zum Beispiel nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis stehen.

Aufzeichnungspflichten

Die Körperschaften müssen über die Zahlungen an freiwillig oder ehrenamtlich Tätige Aufzeichnungen führen. Für jene Tätigen, denen im Kalenderjahr ein Freiwilligenpauschale von mehr als € 2.000 ausbezahlt wird, muss bis Ende Februar des Folgejahres eine Meldung gegenüber dem Finanzamt erstattet werden.