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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Das Finanzministerium hat nun eine diesbezügliche Information veröffentlicht. Für Zulagen und Zuschläge sind im Einkommensteuerrecht unter Umständen spezielle Begünstigungen vorgesehen. Zuschläge für „Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ sind insgesamt bis zu € 400 pro Monat für Dienstnehmer steuerfrei. In der Vergangenheit gingen Arbeitgeber davon aus, dass auch das Feiertagsarbeitsentgelt an sich – wie die Zuschläge – steuerfrei belassen werden kann. Diese Auslegung wurde jedoch nie einheitlich vertreten.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat nun entgegen dieser Praxis entschieden, dass der Grundstundenlohn für an Feiertagen geleistete Arbeit kein derartig steuerfrei gestellter Zuschlag ist. Unter „Zuschläge“ wird nach dem BFG nur der zusätzliche Lohnbestandteil zum Grundentgelt verstanden. Mit einer Anfragebeantwortung schuf nun auch das BMF diesbezüglich Klarheit.

Feiertagsarbeitsentgelt kein steuerfreier Zuschlag

Das BMF teilt die Rechtsansicht des BFG, dass das sogenannte Feiertagsarbeitsentgelt keinen steuerfreien Zuschlag darstellt. Wird ein zusätzliches Entgelt für die an Feiertagen tatsächlich geleistete Arbeit bezahlt, jedoch kein darüberhinausgehender Zuschlag, dann liegt kein steuerfreier Zuschlag für Feiertagsarbeit vor. Denn bereits die Bedeutung des Wortes Zuschlag, mit dem ein zusätzlicher Lohnbestandteil vorausgesetzt wird, macht deutlich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit für sich allein noch nicht dazu führt, dass ein Teil des für solche Arbeiten bezahlten Lohnes steuerfrei ist. Vielmehr muss die Art der Entlohnung darauf schließen lassen, dass in ihr tatsächlich Zuschläge der genannten Art enthalten sind.
Eine im Sinne der früheren Auslegung begünstigte Behandlung des für die an Feiertagen geleistete Arbeit gebührenden Entgelts ist daher allenfalls bis zum 31.12.2024 möglich. Ab dem 1.1.2025 muss dieses Entgelt verbindlich als steuerpflichtig abgerechnet werden, nur ein gesonderter Feiertagszuschlag kann steuerfrei geleistet werden.

Fazit
Echte Zuschläge zum Feiertagsarbeitsentgelt, welche über den Grundstundenlohn hinausgehen, sind steuerlich begünstigt. Ein derartiger Zuschlag muss jedoch klar am Lohnzettel ausgewiesen werden.