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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Freezing von Bankkonten

Nun ist auch die vorläufige und zeitlich beschränkte Sicherung von Geldtransaktionen bei Banken und Kreditinstituten in Bezug auf Scheinunternehmen möglich. Weiters wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, die bereits Vorbereitungshandlungen unter Strafe stellt.

Ein neuer Paragraf im Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz dient der vorläufigen Sicherung von Geldtransaktionen bei Banken und Kreditinstituten und soll inkriminierte Gelder dem Zugriff von Scheinunternehmen entziehen. Mit dieser Regelung wird der Behörde die Möglichkeit gegeben, Banken mittels Bescheid zu verpflichten, Geldtransaktionen kurzfristig nicht abzuwickeln („Freezing“), damit die Behörde erforderliche Ermittlungen und Sicherungsmaßnahmen im gerichtlichen oder abgabenrechtlichen Verfahren durchführen kann. Geldabflüsse von festgestellten Konten von ermittelten Scheinunternehmen oder von Konten, deren Vermögen von ermittelten Scheinunternehmen stammt, sollen damit für den Geltungszeitraum des Bescheides wirksam unterbunden werden.
Das Amt für Betrugsbekämpfung kann bestimmte Beträge vom „Freezing“ ausnehmen, wenn Anhaltspunkte für durch Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistungen vorliegen. Damit soll die Zahlung von Löhnen an Arbeitnehmer oder Zuschlägen nach dem BUAG ermöglicht werden, ohne dass Banken und Kreditinstitute Adressaten oder Zweck der Zahlung überprüfen müssen.

Finanzordnungswidrigkeit betreffend Vorbereitungshandlungen

Im Finanzstrafbereich sind Vorbereitungshandlungen (z.B. das Erfassen von privaten Belegen in der betrieblichen Buchhaltung) noch nicht strafbar, sondern erst die Ausführungshandlungen (z.B. Übermittlung der Steuererklärung mit den falschen Daten).
Mit der neu eingeführten Finanzordnungswidrigkeit werden aber auch schon bestimmte vorbereitende Handlungen unter Strafe gestellt: wer demnach mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet, ist mit einer Geldstrafe bis zu € 100.000 zu belangen. Wird aufgrund einer Belegfälschung ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, können durch einen Sicherstellungsauftrag die zu erwartenden Geldstrafen rasch gesichert werden.

Falsche und unrichtige Belege

Unter den betroffenen Belegen sind jene zu verstehen, welche einen Geschäftsvorgang vortäuschen oder dessen wahren Gehalt verschleiern sollen. Einen echten Beleg verfälscht, wer dessen Inhalt unbefugt abändert und zugleich den Anschein erweckt, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Ein Beleg ist falsch, wenn scheinbarer und wirklicher Aussteller nicht identisch sind. Ein Beleg ist unrichtig, wenn eine inhaltlich unrichtige Tatsache als richtig dargestellt wird („Lugurkunde“). Unter den Begriff „verwendet“ fällt auch das Aushändigen oder Überlassen solcher Belege an dritte Personen. Von der neuen Regelung sind alle Personen, die im Zusammenhang mit solchen Belegen vorsätzlich zusammenwirken, betroffen, nicht nur die jeweiligen Aussteller eines Belegs.

Tipp
Um sich vor sogenannten Scheinunternehmen zu schützen, sollten vor Auftragsvergabe und bei Zahlungen an Lieferanten und Subfirmen stets die vom Finanzministerium geführte Liste der Scheinunternehmen, die UID-Nummer, der Firmenbuchstand und die HFU-Liste kontrolliert und dokumentiert bzw. schriftliche Angebote verlangt werden. Während der Auftragsabwicklung ist die Dokumentation der Grundaufzeichnungen (z.B. der Arbeitsaufzeichnungen und Lieferscheine) erforderlich.