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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Gemeinnützigkeit eines Vereins

Gemeinnützige Vereine werden steuerlich begünstigt, wenn sie Aufgaben im öffentlichen Interesse übernehmen. Vereine sind aber nur dann als gemeinnützig einzustufen, wenn sie bestimmte Zwecke verfolgen, deren Erfüllung die Allgemeinheit fördern.

Von Allgemeinheit ist dann zu sprechen, wenn der (geförderte) Personenkreis weder durch Zugehörigkeitserfordernisse noch zahlenmäßig „fest abgeschlossen“ ist. Hierbei besteht jedoch nicht das Erfordernis eines unbegrenzten Personenkreises. Ein genügend großer Ausschnitt der Allgemeinheit bzw. ein Personenkreis, welcher einen Bevölkerungsquerschnitt darstellt, ist in der Regel ausreichend. Als allgemein gelten etwa auch Angehörige einer österreichweiten Berufsgruppe oder eines Bundeslandes, nicht jedoch die Arbeitnehmer eines Betriebs oder die Ärzte einer bestimmten Abteilung eines Krankenhauses. Nicht begünstigt ist etwa die Förderung ganzer Wirtschaftszweige wie etwa des Fremdenverkehrs. Ob der geförderte Personenkreis zu eng begrenzt ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen.

Erlaubte Einschränkungen

Die Einschränkung des durch den Verein geförderten Personenkreises ist auch durch die Umschreibung des begünstigten Förderziels möglich. Fördert ein Verein beispielsweise eine sehr seltene Krankheit, kann der Verein trotzdem gemeinnützig sein, obwohl nur wenige Personen von dieser Krankheit betroffen sind. Soweit eine Fördertätigkeit nach außen gerichtet ist, lässt auch eine Einschränkung der Förderer (Vereinsmitglieder) die Gemeinnützigkeit unberührt.

Hierdurch ergeben sich zwei denkbare Möglichkeiten der Förderung der Allgemeinheit:

  1. Die erste Möglichkeit ist, dass eine begrenzte oder „fest abgeschlossene“ Anzahl von Mitgliedern bzw. Förderern die Allgemeinheit fördert (geschlossener Verein). Dies ist beispielweise dann gegeben, wenn ein Verein – mit dem Ziel der Bekämpfung von Krebserkrankungen – an den komplexen Krankheiten forscht und demnach die Mitgliedschaft auf entsprechend qualifizierte Wissenschaftler einschränkt, die Ergebnisse dieser Forschung aber der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
  2. Eine zweite Möglichkeit ist, dass die Förderung sich lediglich auf Vereinsmitglieder erstreckt, die Mitgliedschaft jedoch grundsätzlich jedem offensteht (offener Verein). Dies kann etwa bei einem Sportverein – mit dem Zweck der Förderung des Sports – gegeben sein, wenn zwar die Förderung im Wesentlichen den Vereinsmitgliedern zugutekommt, aber jedermann freien Zutritt zu dem Verein hat und die Mitglieder daher zumindest einen Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen. Dies gilt beispielsweise bei einem Tennisverein, dem jeder beitreten kann, dessen Tennisplatz jedoch nur die Vereinsmitglieder nutzen können. Wird die Mitgliederanzahl aus Gründen der Exklusivität beschränkt (z.B. auch durch hohe Beitrittsgebühren), liegt eine Eigenförderung vor. Die Förderung der Allgemeinheit ist sodann nicht mehr gegeben.

Tipp
Ob die Förderung der Allgemeinheit und damit die Gemeinnützigkeit bei einem steuerbegünstigten Verein tatsächlich gegeben sind, sollte insbesondere im Vorfeld eines Antrags auf Spendenbegünstigung geprüft werden. In diesem Zusammenhang sind insbesondere auch die Statuten zu evaluieren, da das Finanzamt aktuell die Grundlagen für die Gemeinnützigkeit vor Erteilung der Spendenbegünstigung genau kontrolliert.