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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023

In einer Welt, in der soziale Verantwortung und gemeinnützige Initiativen immer wichtiger werden, spielen die steuerlichen Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 stellt eine bedeutende Reform im Bereich der Gemeinnützigkeit dar.

Freiwilligenpauschale

Um die für die Gesellschaft wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich für Rechtssicherheit zu sorgen, ist mit dem Freiwilligenpauschale eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen worden. Von der Steuerbefreiung erfasst sind Zahlungen von steuerbefreiten Körperschaften, also jene, die der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. Es sind dabei nur Zahlungen als Freiwilligenpauschale steuerfrei, die auch freiwillig geleistet werden, die also insbesondere nicht auf Grund eines Dienstverhältnisses zustehen.

Das Pauschale ist begrenzt und beträgt maximal € 30 pro Kalendertag bzw. € 1.000 pro Kalenderjahr. Bei besonderen Tätigkeiten kann das Pauschale € 50 pro Kalendertag bzw. € 3.000 pro Kalenderjahr betragen. Zu diesen Tätigkeiten zählen Sozialdienste (z.B. Gesundheitspflege, Fürsorge), Hilfestellung in Katastrophenfällen (z.B. Hochwasser, Erdrutsch) sowie Funktionen als Ausbildner oder Übungsleiter (z.B. Tätigkeit als Chorleiter).
Beispiel: Ein Musikverein zahlt allen Musikern, die beim Weihnachtskonzert gespielt haben, € 50 aus. € 30 davon sind steuerfrei.

Satzung eines Rechtsträgers

Die Satzung eines Rechtsträgers muss, um die Voraussetzung für eine steuerliche Begünstigung zu schaffen, den Erfordernissen der Bundesabgabenordnung (BAO) entsprechen. Daher führen auch bloß formale Satzungsmängel zum Entfall der Begünstigung. Die neue Regelung sieht nun vor, dass der Rechtsträger aufzufordern ist, die beanstandeten Satzungsmängel innerhalb von sechs Monaten anzupassen. Wird die Satzung daraufhin geändert und erfüllt nun die Anforderungen der BAO, soll dies auch auf Zeiträume vor der Änderung zurückwirken. Dadurch kann die Begünstigung schon für frühere Zeiträume in Anspruch genommen werden.

Für Spender wird der bisher bestehende Höchstbetragsdeckel der abzugsfähigen Zuwendungen von € 500.000 ersatzlos gestrichen. Die Deckelung der in einem Veranlagungszeitraum abzugsfähigen Zuwendungen in Höhe von 10 % des Gewinns wird beibehalten. Allerdings wird, um eine sofortige höhere Vermögensstockausstattung zu gewährleisten, eine Vortragsmöglichkeit eingeführt, wenn die Zuwendung in einem Jahr diese 10%-Grenze übersteigt. Diese Vortragsmöglichkeit soll einen Anreiz darstellen, erforderliche Summen in einem zuzuwenden (z.B. Grundstücke) und nicht aus steuerlichen Gründen auf mehrere Jahre aufzuteilen.