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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich in einem Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Veräußerungsgeschäft und somit ein steuerbarer Vorgang ist.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstücks mit Altvermögenseigenschaft. Dieses Grundstück wurde im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung an den Höchstbieter versteigert und der Erlös den Gläubigern der Beschwerdeführerin zugewiesen. Fraglich war nun, ob eine gerichtliche Zwangsversteigerung ein Veräußerungsgeschäft darstellt und ob der Veräußerungserlös der Beschwerdeführerin zugeflossen ist.

Einkünfte aus der Veräußerung von Privatgrundstücken

Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit diese keinem Betriebsvermögen angehören. Einkünfte aus der Veräußerung von Privatgrundstücken unterliegen einem besonderen Einkommensteuersatz iHv 30%, der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbaren unmittelbar drohenden Eingriffs sind jedoch von der Besteuerung ausgenommen. Hauptanwendungsfall dieser Befreiung sind Enteignungen z.B. im Zuge der Errichtung einer Straße oder Bahnlinie. Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob auch unter einer Zwangsversteigerung ein behördlicher Eingriff zu verstehen ist.

ImmoESt-Befreiung bei Zwangsversteigerungen nicht anwendbar

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte dazu aus, dass keine der gerichtlichen Anordnungen im Rahmen der Zwangsversteigerung darauf abziele, dem Gericht bzw. dem Bund als Rechtsträger des Gerichts die Verfügungsmacht am Grundstück gleich einem Eigentümer zu verschaffen. Daher liege ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor; die ImmoESt-Befreiung sei somit bei Zwangsversteigerungen nicht anwendbar.
Die Beurteilung des BFG wird auch durch die Einkommensteuerrichtlinien unterstützt. Dort wird – unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) aus dem Jahr 1995 – festgehalten, dass eine Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Rahmen einer Zwangsversteigerung keinen behördlichen Eingriff, sondern ein Veräußerungsgeschäft darstellt.

Der Beschwerdeführerin seien die erzielten Erlöse demnach im Zeitpunkt der Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses zugeflossen. Bei der Verteilung der Erlöse an die Gläubiger habe es sich um bloße Einkommensverwendung gehandelt, die keinen Einfluss auf die Besteuerung der Einkünfte bei der Beschwerdeführerin habe. Ein Zufließen tritt eben nicht nur ein, wenn Geld wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, dass er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist.