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Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei erhalten. Bei einem dauerhaften Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers liegt jedoch keine Dienstreise vor, weshalb keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden können.

Neuigkeiten in der Lohnverrechnung 2025

Mit Beginn des Jahres 2025 sind Anpassungen beim Fahrtkostenersatz, beim Kilometergeld und bei den Regelungen für arbeitsplatznahe Kleindienstwohnungen in Kraft getreten.

Zinssätze seit 18.12.2024

Aufgrund der Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) um 0,25 Prozentpunkte hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht. Der neue Basiszinssatz beträgt nun 2,53% pro Jahr. Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen.

Mantelkauf durch Einsetzung einer faktischen Geschäftsführung

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

USt-Steuerschuld bei betrügerischer Rechnungsausstellung

Arbeitgeber trifft eine Sorgfaltspflicht, wenn Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeber Rechnungen ausstellen. Verletzt der Arbeitgeber diese Sorgfaltspflicht, kann ihm das betrügerische Handeln seines Arbeitnehmers zugerechnet werden, sodass der Arbeitgeber die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) schuldet.

Grunderwerbsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im engsten Familienverband übertragen, bemisst sich die anfallende Grunderwerbsteuer sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen vom einfachen Einheitswert. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten hinsichtlich des mitübertragenen Wohngebäudes.

Unternehmensübertragung in der Familie

Die Unternehmensübergabe innerhalb der Familie stellt einen zentralen Aspekt der Nachfolgeplanung dar. Der Gesetzgeber hat mit dem Grace-Period-Gesetz Erleichterungen für Betriebsübergaben im Familienverband geschaffen.

Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Der Arbeitgeber hat auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer ab 2025

Das Steuerrecht trägt der besonderen Rolle der Kleinunternehmer Rechnung, indem es für sie gewisse Sonderregelungen vorsieht. Eine bedeutende Rolle spielt die Kleinunternehmerbefreiung im Umsatzsteuergesetz.

ViDA – Europäische Digitalisierung der Umsatzsteuer

ViDA (VAT (Value Added Tax) in the Digital Age) ist eine Initiative der EU-Kommission, die darauf abzielt, das Umsatzsteuersystem in der EU zu modernisieren und an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft anzupassen.

Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz seit 1.1.2024

Die Digitalisierung schreitet auch in der Verwaltung immer weiter voran. Mit dem AbgÄG 2023 wurde das Verfahren zum Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz vereinfacht und digitalisiert.

Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass ab 2024 die Antragstellung direkt elektronisch über FinanzOnline erfolgt. Außerdem wurde das Verfahren effizienter gestaltet. Sowohl Beihilfehöhe als auch Auszahlungszeitpunkt durch die Finanzverwaltung bleiben hingegen gleich. Die Änderungen traten mit 1.1.2024 in Kraft. Das neue Verfahren ist daher für Zeiträume seit dem 1.1.2024 anzuwenden.

Das Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfengesetz (GSBG) hat seinen Ursprung im Beitritt Österreichs zur EU. Im Zuge der Mehrwertsteueranpassung war Österreich verpflichtet, eine Umstellung für den Gesundheits- und Sozialbereich von einer echten Umsatzsteuerbefreiung zu einer unechten Umsatzsteuerbefreiung vorzunehmen. Demnach waren die betroffenen Kranken- oder Kuranstalten, der Hauptverband der Sozialversicherungsträger sowie Rettungsdienste weiterhin von der Umsatzsteuer befreit, konnten aber keinen Vorsteuerabzug mehr geltend machen. Mit dem GSBG sollte dieser Nachteil ausgeglichen werden.

GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline

Bisher machten Beihilfewerber ihre Ansprüche bei Intermediären, sogenannten Einreichstellen in einem nicht digitalisierten, händischen Verfahren geltend. Das gesamte Verfahren lief über die Einreichstellen, welche bei den Ländern, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Roten Kreuz angesiedelt waren. Seit der Neuregelung entfällt dieser Zwischenschritt. Unternehmer können seit dem 1.1.2024 die GSBG-Beihilfe direkt über FinanzOnline beantragen. Dadurch werden die Verwaltungskosten gesenkt und das Verfahren allgemein effizienter gestaltet.

Die Einreichstellen erstellten bisher Sammelmeldungen, die sie an das Finanzamt für Großbetriebe weiterleiteten. Im AbgÄG 2023 wurde der Antragsteller neu definiert. Nun kann nur mehr der Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes die GSBG-Beihilfe beantragen. Er macht die Beihilfe dabei für all seine beihilfefähigen Einrichtungen zusammengefasst geltend. Die Stellung des Antrags erfolgt nun, anstelle in Form eines Papierformulars, elektronisch über FinanzOnline. Die Geltendmachung der Beihilfe erfolgt auch weiterhin monatlich. Zusätzlich besteht die Option einer nachträglichen Abgabe einer zusammenfassenden Jahreserklärung.

Auszahlung der Beihilfe direkt an den Beihilfenwerber

Wie auch bei der Antragstellung, erfolgt die Auszahlung der Beihilfe nun direkt an den Beihilfenwerber. Bisher erfolgte die Auszahlung stets an die Einreichstelle, welche die Beiträge daraufhin an die jeweiligen Anspruchsberechtigten weiterleitete. Durch den Entfall der zwischengeschalteten Einreichstellen wird der Auszahlungsprozess optimiert. Die Beihilfenwerber verfügen so innerhalb einer kürzeren Zeit über die Beihilfe.

Hinweis: Sollten Sie die Inanspruchnahme von Beihilfe in Erwägung ziehen, empfehlen wir Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben verfahrensrechtlichen Fragestellungen auch steuerliche Probleme zu lösen sind.