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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage?

Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH sind in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen.

In einem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (VwGH) ging es um die Frage, ob bei einer Gesellschafter-Geschäftsführerin, deren GmbH nicht Mitglied der Wirtschaftskammer ist, die Gewinnausschüttungen bei der Ermittlung der GSVG-Versicherungsgrenze zu berücksichtigen sind.

Die betreffende Person war Geschäftsführerin einer GmbH, an der sie zu 100% beteiligt war. Da die GmbH nicht der Wirtschaftskammer angehörte, war die Geschäftsführerin nur im Falle des Überschreitens der relevanten Versicherungsgrenze als „Neue Selbständige“ nach dem GSVG pflichtversichert. In ihrem Einkommensteuerbescheid wurden Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in der Höhe von € 484,82 und Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von € 520.000, die aus Gewinnausschüttungen stammen, ausgewiesen. Die Geschäftsführerin war daher der Meinung, dass lediglich die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in die Berechnung der Pflichtversicherung nach dem GSVG einzubeziehen seien und dass keine Pflichtversicherung vorliege, da die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit unter der Versicherungsgrenze lagen.
Im Gegensatz dazu war der Sozialversicherungsträger und in späterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht der Meinung, dass alle Einkünfte, also auch die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Ausschüttungen) miteinzubeziehen sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Tätigkeit als geschäftsführende Gesellschafterin stehen.

Erkenntnis des VwGH

Wenn die Einkünfte aus selbständiger Arbeit (= Vergütung einer wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführerin) für sich allein unterhalb der relevanten Versicherungsgrenze liegen, jedoch zusammen mit den Einkünften aus Kapitalvermögen (aus der Stellung als Gesellschafterin) diese Grenze überschreiten (= 12-fache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG), so geht der Sozialversicherungsträger zu Recht von einer Pflichtversicherung nach dem GSVG aus. Hintergrund des Gedankens ist, dass Gesellschaftergeschäftsführer meist selbst darüber entscheiden können, inwieweit ihre Tätigkeiten durch Gewinnausschüttungen oder durch Geschäftsführungsvergütungen abgegolten werden.
Auch stellt der VwGH fest, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Beurteilung, ob die Versicherungsgrenze bei Geschäftsführern als Neue Selbständige überschritten wird, zu berücksichtigen sind. Dies wird bejaht, da kein Grund ersichtlich ist, weshalb die Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar in die Bemessungsgrundlage für die GSVG einzubeziehen sind, aber nicht in die Beurteilung, ob es überhaupt zu einem Überschreiten der Versicherungsgrenze gekommen ist.

Offen lässt der VwGH zwar die Frage, ob auch dann eine Versicherungspflicht besteht, wenn an den Geschäftsführer nicht ein geringfügiger Geschäftsführerbezug, sondern gar kein Geschäftsführerbezug ausbezahlt wird und dafür ausschließlich Gewinnausschüttungen zugewiesen werden. In diesem Fall hält der VwGH allerdings fest, dass möglicherweise von Umgehungskonstruktionen auszugehen ist, die allenfalls eine Beurteilung nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (also eine Qualifikation von Gewinnausschüttungen als ‑ Einkünften aus selbständiger Arbeit bzw. aus Gewerbebetrieb gleichzuhaltenden ‑ Geschäftsführerbezug) erfordern würden.