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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Grunderwerbsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im engsten Familienverband übertragen, bemisst sich die anfallende Grunderwerbsteuer sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen vom einfachen Einheitswert. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten hinsichtlich des mitübertragenen Wohngebäudes.

Ob ein Grundstück als land- oder forstwirtschaftliches Grundstück oder als (nicht-land- und forstwirtschaftliches) Grundvermögen einzustufen ist, hängt von der Bewertung nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes ab. Diese Bewertung ist auch bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer relevant, da für land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke kein Bodenwert festgestellt wird und daher kein Grundstückswert als Bemessungsgrundlage für die GrESt berechnet werden kann. Der Grundstückswert ist daher nur beim Grundvermögen anwendbar.

Bei bebauten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist daher zu prüfen, inwieweit das Gebäude zum landwirtschaftlichen Vermögen oder zum Grundvermögen zählt. Gebäude gehören nur dann zum landwirtschaftlichen Vermögen, wenn sie einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dienen.

Daher ist zu unterscheiden:

  • Betriebsgebäude, die im Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens berücksichtigt sind, werden nicht gesondert bewertet. Für diese ist demnach keine gesonderte Bemessungsgrundlage anzusetzen.
  • Für sonstige Gebäude, die nicht den betrieblichen Zwecken dienen und somit nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören, ist ein gesonderter Gebäudewert laut der Grundstückswertverordnung zu ermitteln.
  • Für Wohngebäude im landwirtschaftlichen Vermögen und Weinbauvermögen ist für Gebäude oder Gebäudeteile, die dem Betriebsinhaber, seinen Familienangehörigen, den Ausnehmern und den überwiegend im Haushalt des Betriebsinhabers beschäftigten Personen als Wohnung dienen, ein Wohnungswert zu ermitteln. Diese Wohngebäude dienen dem landwirtschaftlichen Hauptzweck, weil die aufgezählten, darin wohnenden Personen durch ihre Tätigkeit in der Landwirtschaft an den Betrieb gebunden sind. Übersteigt dieser Wohnungswert einen bestimmten Betrag, ist der diesen Grenzbetrag übersteigende Teil des Wohnungswertes wiederum dem Grundvermögen zuzurechnen und somit nicht mehr Teil des landwirtschaftlichen Einheitswertes.
  • Wohngebäude im Zusammenhang mit forstwirtschaftlichen, gärtnerischen und übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören nicht zu diesen Unterarten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, womit der Wohnungswert nicht Teil des Einheitswertes ist. Solche Gebäude sind grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Grundvermögen zuzurechnen.

Tipp: Bei der Übertragung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken gibt es für die Berechnung der Grunderwerbsteuer einerseits Begünstigungen, aber auch Besonderheiten, die zu beachten sind. Eine frühzeitige Planung solcher Übertragungen und entsprechende steuerliche Beratung sind daher jedenfalls zu empfehlen.