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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Grunderwerbsteuer bei Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags

Wer einen Grundstückskaufvertrag rückgängig macht, kann unter bestimmten Voraussetzungen die bereits gezahlte Grunderwerbsteuer zurückfordern. Doch was passiert, wenn das Grundstück nach der Rückabwicklung unmittelbar an einen Dritten weiterverkauft wird?

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat sich in einer Entscheidung mit dieser Frage befasst und wichtige Klarstellungen getroffen.
Im Jahr 2014 verkauften zwei Eigentümer eine land- und forstwirtschaftliche Liegenschaft um € 1,1 Mio.  an eine GmbH. Obwohl der Kaufvertrag 2017 grundbücherlich durchgeführt wurde, kam es nie zu einer tatsächlichen Übergabe des Grundstücks. Aufgrund zivilrechtlicher Auseinandersetzungen – die Verkäufer machten Irrtum und Verkürzung über die Hälfte geltend – wurde der Kaufvertrag im März 2018 mittels Aufhebungsvertrag rückwirkend aufgehoben. Zuvor hatten die Verkäufer das Grundstück im November 2017 an ihre Tochter übertragen, um die Rückabwicklung zu finanzieren. Die Tochter veräußerte das Grundstück im Februar 2018 an eine andere Gesellschaft weiter.

Die Verkäufer beantragten die Nichtfestsetzung der Grunderwerbsteuer, da der Erwerbsvorgang rückgängig gemacht worden sei. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, da die Verkäufer nicht dieselbe Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt hätten, wie sie sie vor dem ursprünglichen Verkauf besaßen. Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte diese Ansicht.

Wiedererlangung der Verfügungsmacht

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob das Erkenntnis des BFG auf. Er stellte klar – eine Rückgängigmachung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) voraussetzt – dass der ursprüngliche Verkäufer jene Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, die er vor dem Vertragsabschluss hatte. Im vorliegenden Fall war die Übertragung an die Tochter lediglich ein Mittel zur Finanzierung der Rückabwicklung und nicht Teil eines vorab geplanten Weiterverkaufs. Daher sei die Voraussetzung der Wiedererlangung der Verfügungsmacht erfüllt.
Zudem betonte der VwGH, dass die Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld zu berechnen ist. Da der ursprüngliche Kaufvertrag einer behördlichen Genehmigung bedurfte, entstand die Steuerschuld erst mit dieser Genehmigung im April 2015. Die Rückabwicklung im März 2018 erfolgte somit innerhalb der Dreijahresfrist.

Hinweis
Die Entscheidung des VwGH verdeutlicht, dass bei der Rückgängigmachung eines Grundstückskaufvertrags die tatsächliche Wiedererlangung der Verfügungsmacht durch den Verkäufer entscheidend ist. Eine zwischenzeitliche Übertragung zur Finanzierung der Rückabwicklung steht der Anwendung GrEStG nicht entgegen, sofern keine vorab geplante Weiterveräußerung an einen Dritten vorliegt.
Zudem ist bei der Berechnung der Dreijahresfrist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld maßgeblich, nicht der Abschluss des ursprünglichen Kaufvertrags. Für Verkäufer ist es daher ratsam, bei der Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen sowohl die tatsächliche Verfügungsmacht als auch die Fristen des Grunderwerbsteuergesetzes genau zu beachten. Hier ist insbesondere eine fachliche Begleitung empfehlenswert.