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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Haftung des Rechtsanwalts für ImmoESt

Die Einhebung bzw. Abfuhr der Immobilienertragsteuer (ImmoESt) erfolgt durch Parteienvertreter, das sind Notare oder Rechtsanwälte, mittels Selbstberechnung. Die Parteienvertreter kann eine Haftung im Zusammenhang mit einer nicht korrekten Abfuhr der ImmoESt treffen.

Die Einhebung bzw. Abfuhr der ImmoESt erfolgt – wie im Grunderwerbsteuergesetz – grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte) und entfaltet bei korrekter Abwicklung Endbesteuerungswirkung hinsichtlich der Einkünfte aus Grundstücksveräußerung. Das Einkommensteuergesetz normiert eine Haftung des Parteienvertreters wegen Unterlassung der Abfuhr oder wegen Unrichtigkeit der Berechnung.
Um die Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung eintreten zu lassen, muss der Parteienvertreter die ImmoESt „wider besseres Wissen auf Grundlage der Angaben des Steuerpflichtigen“ zu niedrig berechnet haben. In diesem Fall kommt auch die Abgeltungswirkung der Selbstberechnung nicht mehr zum Tragen.
Nach einem aktuellen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist eine Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen einer falschen ImmoESt-Berechnung allerdings ausreichend zu begründen und insbesondere darzulegen, warum der Parteienvertreter die ImmoESt wider besseres Wissen falsch berechnet hat.

Fiktive Anschaffungskosten zu hoch angesetzt

Im gegenständlichen Sachverhalt wurde ein Rechtsanwalt mittels Haftungsbescheid zur Haftung herangezogen, da er die fiktiven Anschaffungskosten im Zuge einer Grundstücksveräußerung („Altvermögen“) nach Ansicht des Finanzamts zu hoch angesetzt und somit eine Verkürzung der ImmoESt bewirkt hat. Nach Ansicht des Finanzamts lag im vorliegenden Fall eine Umwidmung in Bauland vor, womit lediglich fiktive Anschaffungskosten iHv 40% anstatt der vom Rechtsanwalt angesetzten 86% geltend gemacht werden hätten können.
Diese Rechtsansicht wurde vom Rechtsanwalt hingegen bestritten. Weder das Finanzamt noch das Bundesfinanzgericht stellten jedoch fest, dass der Rechtsanwalt eine bewusste Falschberechnung durchgeführt hätte.

VwGH hob die Entscheidung des Finanzamtes auf

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hob die Entscheidung des Finanzamtes und des Bundesfinanzgerichtes als inhaltlich rechtswidrig auf, da bei Erlassung des Haftungsbescheides nur über die Höhe der ImmoESt abgesprochen, mit keinem Wort aber auf die Voraussetzung für das Entstehen der Haftung wegen Unrichtigkeit der Berechnung, eingegangen wurde.
Dieser Entscheidung ist zu entnehmen, dass die Haftungsinanspruchnahme eines Parteienvertreters wegen Unrichtigkeit der Berechnung der ImmoESt jedenfalls dann möglich ist, wenn der Grundstücksverkäufer unrichtige Sachverhaltsangaben macht, die der Parteienvertreter zur Bemessung der ImmoESt heranzieht, obwohl dem Parteienvertreter die Unrichtigkeit der Angaben des Grundstücksverkäufers bewusst war. Ein solcher Sachverhalt muss vom Finanzamt im Haftungsbescheid auch entsprechend festgestellt werden.