NEWS

Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei erhalten. Bei einem dauerhaften Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers liegt jedoch keine Dienstreise vor, weshalb keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden können.

Neuigkeiten in der Lohnverrechnung 2025

Mit Beginn des Jahres 2025 sind Anpassungen beim Fahrtkostenersatz, beim Kilometergeld und bei den Regelungen für arbeitsplatznahe Kleindienstwohnungen in Kraft getreten.

Zinssätze seit 18.12.2024

Aufgrund der Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) um 0,25 Prozentpunkte hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht. Der neue Basiszinssatz beträgt nun 2,53% pro Jahr. Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen.

Mantelkauf durch Einsetzung einer faktischen Geschäftsführung

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

USt-Steuerschuld bei betrügerischer Rechnungsausstellung

Arbeitgeber trifft eine Sorgfaltspflicht, wenn Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeber Rechnungen ausstellen. Verletzt der Arbeitgeber diese Sorgfaltspflicht, kann ihm das betrügerische Handeln seines Arbeitnehmers zugerechnet werden, sodass der Arbeitgeber die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) schuldet.

Grunderwerbsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im engsten Familienverband übertragen, bemisst sich die anfallende Grunderwerbsteuer sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen vom einfachen Einheitswert. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten hinsichtlich des mitübertragenen Wohngebäudes.

Unternehmensübertragung in der Familie

Die Unternehmensübergabe innerhalb der Familie stellt einen zentralen Aspekt der Nachfolgeplanung dar. Der Gesetzgeber hat mit dem Grace-Period-Gesetz Erleichterungen für Betriebsübergaben im Familienverband geschaffen.

Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Der Arbeitgeber hat auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer ab 2025

Das Steuerrecht trägt der besonderen Rolle der Kleinunternehmer Rechnung, indem es für sie gewisse Sonderregelungen vorsieht. Eine bedeutende Rolle spielt die Kleinunternehmerbefreiung im Umsatzsteuergesetz.

ViDA – Europäische Digitalisierung der Umsatzsteuer

ViDA (VAT (Value Added Tax) in the Digital Age) ist eine Initiative der EU-Kommission, die darauf abzielt, das Umsatzsteuersystem in der EU zu modernisieren und an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft anzupassen.

Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung besteht keine Hauptwohnsitzbefreiung, wenn mehr als ein Drittel der Wohnungsfläche vermietet wurde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden: Wird eine Eigentumswohnung in zu großem Ausmaß für betriebliche Zwecke oder zur Einkünfteerzielung genutzt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung.

Veräußerungsgewinne von Immobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer. Allerdings bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen, eine Ausnahme. Die Besteuerung ist ausgenommen, wenn das Eigenheim bzw. die Wohnung dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Sachverhalt
Einem aktuellen BFG-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung, die sich von 2006 bis 2022 in ihrem Eigentum befand. Sie nutzte diese bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz und machte beim Verkauf die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nicht, da die Verkäuferin die Wohnung nicht alleine bewohnte, sondern ihr Onkel bis 2017 die Hauptwohnung (92 m2) nutzte und die Verkäuferin nur in der kleinen Einliegerwohnung (36 m2) wohnte. Somit wurde bis 2017 der Großteil der Eigentumswohnung an den Verwandten vermietet, sodass die Wohnung in dieser Zeit der Verkäuferin zu mehr als zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Erzielung von Vermietungseinkünften diente.
Nach dem Auszug des Onkels im Jahr 2017 zog die Verkäuferin in die größere Hauptwohnung, während ab dann ihre Cousine die kleine Einliegerwohnung bewohnte. Erst ab diesem Zeitpunkt nutzte die Verkäuferin die Wohnung zu mindestens zwei Drittel als Hauptwohnsitz. Bis zur Veräußerung entspricht das aber nur einem Zeitraum von 4 Jahren und 10 Monaten.

Entscheidung des BFG
Das BFG stellte fest, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllt sind, da die Eigentumswohnung nicht mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. Die BFG-Entscheidung folgt der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach nicht nur bei einem Eigenheim mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen müssen, sondern diese Zwei-Drittel-Regelung auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können.