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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

ImmoESt: Wohnrecht und Ratenzahlung

Aufgrund steigender Schwierigkeiten bei der Finanzierung von Liegenschaftsvermögen haben sich in den vergangenen Jahren atypische Vertragsgestaltungen etabliert. Diese bringen zum Teil steuerliche Besonderheiten mit sich.

Wohnrecht

Das Wohnrecht ist als Nutzungsrecht zu qualifizieren, welches eine Person zum Gebrauch eines Gebäudes/einer Wohnung berechtigt, obwohl sie nicht Eigentümer ist. Ein Wohnrecht kann auch gegenüber einem neuen Eigentümer (bei Weiterverkauf) durchgesetzt werden, sofern es notariell im Grundbuch eingetragen wurde, es kann jedoch weder vererbt noch anderweitig übertragen werden.
In der Praxis findet das Wohnrecht vor allem bei einer Schenkung von Liegenschaftsvermögen von Eltern an ihre Kinder zu Lebzeiten Anwendung. Das Eigentum an der Liegenschaft wechselt, den Eltern bleibt jedoch ein lebenslanges Gebrauchsrecht. Auch bei einem Verkauf kann sich der Veräußerer ein Wohnrecht zurückbehalten. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist dabei zu beachten, dass nur das belastete Grundstück auf den neuen Eigentümer übertragen wird. Der Wert des zurückbehaltenen oder grundbücherlichen Wohnrechts ist somit – anders als bei der Übernahme eines bereits bestehenden, aber nicht im Grundbuch eingetragenen Wohnrechts – nicht Teil der ertragsteuerlich relevanten Gegenleistung.

Ratenzahlung

Bei einer Ratenzahlung wird der Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut nicht auf einmal geleistet, sondern auf periodisch wiederkehrende gleichförmige Zahlungen aufgeteilt. Zur Ratenzahlung im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen ist anzumerken, dass in den Raten enthaltene Zinsen oder Wertsicherungsbeiträge keinen Teil der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen darstellen, sondern gesondert als Einkünfte aus Kapitalvermögen einzustufen sind.
Sollte bei einer Ratenzahlungsdauer von mehr als einem Jahr keine angemessene Wertsicherung oder Verzinsung vereinbart worden sein, sind die Raten für Zwecke der Veräußerungserlösermittlung auf den Veräußerungsstichtag abzuzinsen.

Keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen über mehrere Jahre

Die wichtigste Besonderheit des Immobilienkaufs bzw. -verkaufs liegt jedoch im Zufluss des Kaufpreises über einen längeren Zeitraum hinweg. Da die Besteuerung von Einkünften aus privaten Grundstücksverkäufen dem Zuflussprinzip unterliegt, erfolgt eine Besteuerung im Fall einer Ratenzahlung erst, wenn die Summe der Ratenzahlungen (inkl. einer etwaigen Anzahlung) die Anschaffungskosten übersteigen. Dadurch fallen beim Steuerpflichtigen häufig über einen Zeitraum von mehreren Jahren keine Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen an. Ein Verlust aus der Grundstücksveräußerung wird dagegen erst dann realisiert, wenn die letzte Raten- oder Rentenzahlung zugeflossen ist.

Darüber hinaus ist folgendes zu beachten: Beim Zufluss des Kaufpreises über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erlöschen die Verpflichtung zur Abfuhr der ImmoESt und die Verpflichtung zur Einreichung einer Steuererklärung durch den Parteienvertreter. Stattdessen sind die Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen (sobald also die Raten die steuerlichen Anschaffungskosten übersteigen) in die Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen mitaufzunehmen. Darüber hinaus ist bis zum 15. Tag des auf den Kalendermonat des Zuflusses zweitfolgenden Kalendermonats eine besondere Vorauszahlung der ImmoESt zu leisten.

Im Zusammenhang mit privaten Grundstücksveräußerungen sind unterschiedlichste Vertragsgestaltungen möglich, die jedoch teilweise steuerliche Besonderheiten mit sich bringen, die es unbedingt vorab zu beachten gilt. Wir beraten Sie dabei gerne.