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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Kapitaleinkünfte gemeinnütziger Vereine

Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, unterliegen lediglich einer beschränkten Steuerpflicht – insbesondere bei Einkünften aus Kapitalvermögen.

Als Einkünfte aus Kapitalvermögen werden Erträge aus privatem Kapitalvermögen besteuert. Dazu zählen Einkünfte aus der Überlassung von Kapitalvermögen (z.B. Sparbuchzinsen, Dividenden), aus der Veräußerung von Kapitalvermögen („Vermögenszuwachsbesteuerung“), aus Derivaten und aus Kryptowährungen.

Sofern eine inländische, depotführende oder auszahlende Stelle (z.B. eine Bank) oder ein inländischer Kryptodienstleister (verpflichtend ab 2024) eingebunden ist, erfolgt die Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Wege des Steuerabzuges (KESt-Abzug) durch die jeweilige Stelle. Das bedeutet, dass diese Stelle (z.B. die Bank) verpflichtet ist, die Steuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Besteuerung erfolgt je nach Art der Einkünfte entweder mit einem besonderen Steuersatz von 25% (für Zinsen aus Sparbüchern und Girokonten) oder mit einem besonderen Steuersatz von 27,5% (für sonstige Kapitaleinkünfte).

Bei Vereinen sind hinsichtlich Besteuerung von Kapitalvermögen mehrere Bereiche zu unterscheiden:

  • Kapitalerträge im Vereinsbereich im eigentlichen Sinne (insbesondere bei Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen)
    Zinsen, die aufgrund von Bankguthaben entstehen, sind in diesem Bereich beschränkt steuerpflichtig, wobei der entsprechende KESt-Abzug durch die Bank Endbesteuerungswirkung hat.
  • Kapitalerträge im Bereich der Vermögensverwaltung eines Vereins
    Unter Vermögensverwaltung wird die Nutzung eigenen Vermögens verstanden. Überschüsse aus der Vermögensverwaltung gemeinnütziger Vereine unterliegen nicht der Körperschaftsteuer. Dies gilt etwa für Beteiligungserträge (z.B. Gewinnausschüttungen einer gewinnorientierten GmbH an ihren Mutter-Verein). Gewinne, etwa aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer gewinnorientierten GmbH, sind körperschaftsteuerpflichtig, sofern die Beteiligung nach dem 31.8.2011 erworben wurde. Ist die Beteiligung davor erworben worden, bleibt der Veräußerungsgewinn steuerfrei. Bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen – wie Bank- und Wertpapierzinsenerträge – unterliegen hingegen der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht in Form der Kapitalertragsteuer.
  • Kapitalerträge im Bereich von Betrieben eines Vereins
    Zu solchen Betrieben zählen alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (unentbehrlicher und entbehrlicher Hilfsbetrieb, begünstigungsschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) und Gewinnbetriebe (Betriebe, die mit Gewinnabsicht geführt werden) eines Vereins. Bei Kapitalerträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus Forderungswertpapieren beim Kreditinstitut kann der Verein eine formlose Befreiungserklärung abgeben, wenn die Zinsen, für die diese Befreiungserklärung gilt, zu den Betriebseinnahmen eines solchen Betriebes gehören. In diesem Fall führt die Bank keinen KESt-Abzug durch, sondern es erfolgt die Besteuerung der Kapitaleinkünfte analog zum jeweiligen Betrieb: Die Kapitalerträge sind in voller Höhe beim entsprechenden Betrieb des Vereins zu erfassen und unterliegen – wenn es sich um einen Gewerbebetrieb oder entbehrlichen Hilfsbetrieb handelt – der Körperschaftsteuer.
    Wenn der Betrieb, zu dem das Vermögen gehört, nicht körperschaftsteuerpflichtig ist (unentbehrlicher Hilfsbetrieb), führt die Vermeidung des Kapitalertragsteuerabzugs durch die Bank zur endgültigen Steuerbefreiung. Für Zinsen, die im Rahmen der Vermögensverwaltung oder des Vereinsbereiches erzielt werden, kann hingegen keine Befreiungserklärung abgegeben werden.