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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Keine Begünstigung für nicht entnommene Gewinne bei Betriebsaufgabe

Wie das Bundesfinanzgericht (BFG) kürzlich erkannte, steht im Jahr der Betriebsaufgabe die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne nicht zu, da deren Förderzweck in diesem Jahr nicht erreicht wird.

Die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne, die bis 2009 geltend gemacht werden konnte, aber steuerliche Auswirkungen bis 2016 hatte, bestand darin, dass ein Anspruch auf Anwendung des halben Einkommensteuer-Durchschnittssteuersatzes bestand, soweit der in einem Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn durch den Eigenkapitalanstieg dieses Wirtschaftsjahres gedeckt war. Der Anstieg des Eigenkapitals war jedoch pro Wirtschaftsjahr nur im Höchstbetrag von € 100.000 begünstigt, sodass insoweit auch die Höhe des begünstigt zu versteuernden Gewinnes begrenzt war.

Laut BFG ist Zweck dieser Begünstigung die Förderung der längerfristigen Eigenkapitalbildung in Betrieben. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine Nachversteuerung begünstigter Gewinne vorzunehmen ist, wenn in den nachfolgenden sieben Jahren infolge von Entnahmen das Eigenkapital sinkt. Für steuerbegünstigte Eigenkapitalzuwächse gilt daher eine Behaltefrist von sieben Jahren.

Zwar ist für die Begünstigung der laufende steuerpflichtige Gewinn eines Wirtschaftsjahres maßgeblich. Nach Meinung des BFG steht im Hinblick auf den Zweck der Steuerbegünstigung für nicht entnommene Gewinne – die längerfristige Eigenkapitalbildung – diese aber nur dann zu, wenn der neugebildete Eigenkapitalanstieg zumindest in das nächste Jahr übertragen wird. Führt eine Betriebsaufgabe zum Ablauf des (letzten) Wirtschaftsjahres dieses Betriebes und könnte der laufende Gewinn dieses Wirtschaftsjahres der begünstigten Besteuerung zugewiesen werden, so würde die Begünstigung für nicht entnommene Gewinne für die Bildung von Eigenkapital gewährt werden, welches dem Betrieb nicht einmal über das Jahr der Inanspruchnahme der Begünstigung hinaus zur Verfügung stünde. Denn wenn ein Betrieb zur Gänze veräußert oder liquidiert wird, verliert das Kapital des Veräußerers seine Zweckbestimmung als betriebliches Eigenkapital. Dies führt zum Ergebnis, dass diese Steuerbegünstigung für laufende Gewinne des Wirtschaftsjahres, an dessen Ende die Betriebsaufgabe steht, nicht zusteht.

Zwar führen die Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe zu keiner Nachversteuerung von früheren nicht entnommenen Gewinnen. Aus dem Umstand, dass in diesen Fällen eine Nachversteuerung begünstigt besteuerter Beträge unterbleiben soll, folgt aber nicht, dass für den laufenden Gewinn des Aufgabejahres diese Begünstigung zusteht.

Tipp: Unabhängig von der – mittlerweile nicht mehr möglichen – Begünstigung für nicht entnommene Gewinne können bei einer Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung unterschiedliche steuerliche Begünstigungen für den Aufgabe-/Veräußerungsgewinn zur Anwendung gelangen. Eine diesbezügliche frühzeitige steuerliche Beratung kann unter Umständen größere Steuerbelastungen bei Betriebsaufgabe oder Betriebsveräußerung vermeiden helfen.