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Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei erhalten. Bei einem dauerhaften Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers liegt jedoch keine Dienstreise vor, weshalb keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden können.

Neuigkeiten in der Lohnverrechnung 2025

Mit Beginn des Jahres 2025 sind Anpassungen beim Fahrtkostenersatz, beim Kilometergeld und bei den Regelungen für arbeitsplatznahe Kleindienstwohnungen in Kraft getreten.

Zinssätze seit 18.12.2024

Aufgrund der Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) um 0,25 Prozentpunkte hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht. Der neue Basiszinssatz beträgt nun 2,53% pro Jahr. Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen.

Mantelkauf durch Einsetzung einer faktischen Geschäftsführung

Ein Mantelkauf liegt auch dann vor, wenn der bisherige alleinige Geschäftsführer formal seine Stellung behält, faktisch aber nicht mehr tätig wird. Die Verlustvorträge des erworbenen Unternehmens gehen damit verloren.

USt-Steuerschuld bei betrügerischer Rechnungsausstellung

Arbeitgeber trifft eine Sorgfaltspflicht, wenn Arbeitnehmer im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeber Rechnungen ausstellen. Verletzt der Arbeitgeber diese Sorgfaltspflicht, kann ihm das betrügerische Handeln seines Arbeitnehmers zugerechnet werden, sodass der Arbeitgeber die in den Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer (USt) schuldet.

Grunderwerbsteuer bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Wird ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück im engsten Familienverband übertragen, bemisst sich die anfallende Grunderwerbsteuer sowohl bei entgeltlichen als auch bei unentgeltlichen Übertragungen vom einfachen Einheitswert. Zu beachten sind jedoch Besonderheiten hinsichtlich des mitübertragenen Wohngebäudes.

Unternehmensübertragung in der Familie

Die Unternehmensübergabe innerhalb der Familie stellt einen zentralen Aspekt der Nachfolgeplanung dar. Der Gesetzgeber hat mit dem Grace-Period-Gesetz Erleichterungen für Betriebsübergaben im Familienverband geschaffen.

Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Der Arbeitgeber hat auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer ab 2025

Das Steuerrecht trägt der besonderen Rolle der Kleinunternehmer Rechnung, indem es für sie gewisse Sonderregelungen vorsieht. Eine bedeutende Rolle spielt die Kleinunternehmerbefreiung im Umsatzsteuergesetz.

ViDA – Europäische Digitalisierung der Umsatzsteuer

ViDA (VAT (Value Added Tax) in the Digital Age) ist eine Initiative der EU-Kommission, die darauf abzielt, das Umsatzsteuersystem in der EU zu modernisieren und an die Anforderungen der digitalen Wirtschaft anzupassen.

Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH wurde vom Finanzamt festgestellt, dass in Eingangsrechnungen zu hohe Beträge ausgewiesen und diese als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge waren daher laut Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sagte aus, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von einem bei der GmbH geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Bruder durchgeführt worden waren. Das Finanzamt qualifizierte daher die beiden Personen als faktische Gesellschafter und ging von einem Zufluss der verdeckten Ausschüttungen bei diesen aus. Nachdem die GmbH vermögenslos war, wurde einem der faktischen Gesellschafter für seinen Teil der verdeckten Ausschüttungen KESt in erheblicher Höhe vorgeschrieben, wogegen dieser Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob einem faktischen Gesellschafter die für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt überhaupt vorgeschrieben werden kann. Grundsätzlich sind Kapitalerträge auf Ebene des Schuldners der Kapitalerträge, also gegenständlich auf Ebene der GmbH als Abzugsverpflichtete, abzuziehen. Nur in Ausnahmefällen kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben werden, beispielsweise wenn der Empfänger weiß, dass die abzugsverpflichtete GmbH die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Das BFG stellte jedoch unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei verdeckten Ausschüttungen nur dann vorliegen können, wenn die Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher „Machthaber“ kann kein Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Nur bei einem Naheverhältnis zum Gesellschafter könnten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann jedoch dem eingetragenen Gesellschafter selbst zugerechnet würden. Vielmehr ist auf Ebene des Nichtgesellschafters die Besteuerung aufgrund einer anderen Einkunftsart zu prüfen, etwa Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Da das BFG in seiner Entscheidung an die „Beschwerdesache“, also den Inhalt des bekämpften Bescheides, in dem lediglich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte, gebunden war, konnte es diese Prüfung jedoch nicht vornehmen und der Bescheid war zur Gänze aufzuheben. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG Amtsrevision an den VwGH erhoben, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

Fazit
Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die herrschende Ansicht der Literatur sowie die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloßer „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht der Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Dies führt aber nicht zu gänzlich steuerfreien Zuwendungen. Vielmehr ist je nach Sachverhalt die Besteuerung auf Grundlage einer anderen Einkunftsart zu prüfen. Im Falle eines Naheverhältnisses zum eingetragenen Gesellschafter können unter Umständen dennoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die jedoch diesem und nicht dem „Machthaber“ zuzurechnen wären.