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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Wird von einem Steuerpflichtigen oder dessen Vertreter eine Frist, wie etwa eine Beschwerdefrist, versäumt, ist auf Antrag des Steuerpflichtigen bzw. des Vertreters die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn er glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten.

Urlaubsbedingt abwesend

In einem Fall hatte ein Rechtsanwalt einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, nachdem eine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen eine Beschwerdevorentscheidung des Finanzamts versäumt wurde, da die Beschwerdevorentscheidung um drei Tage zu spät eingebracht wurde. Dazu kam es durch einen einmaligen unvorhersehbaren Fehler einer sonst sehr zuverlässigen Kanzleikraft. Im ursprünglichen Wiedereinsetzungsantrag wurde jedoch keine Organisationspflichtverletzung dargelegt.
Erst im Zuge der Beschwerde wurde angeführt, dass die Kanzleikraft über ausreichende Fachkenntnisse verfüge, um Fristen selbst zu berechnen und korrekt in den Fristenkalender sowie in den Handakt einzutragen. Diese Eintragungen wurden auch laufend überprüft. Der Fehler sei aber nicht aufgefallen, weil der für die Kontrolle zuständige Anwalt während der Fristeintragung urlaubsbedingt abwesend war und ihm der Handakt daher nicht vorgelegt wurde.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG)

Das BFG wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Das Fristversäumnis wurde im Wiedereinsetzungsantrag zunächst ausschließlich mit einem einmaligen Versehen einer ansonsten zuverlässigen Kanzleikraft begründet. Ein Vorbringen zur fehlenden Organisationspflichtverletzung des Rechtsanwalts erfolgte jedoch erst bei der Bescheidbeschwerde. Eine derartige Auswechslung des Wiedereinsetzungsgrundes im Rechtsmittelverfahren ist unzulässig. Das Vorbringen war daher nicht zu berücksichtigen, sodass der Antrag bereits aus diesem Grund als unbegründet abzuweisen war.
Außerdem sah das BFG auch inhaltlich keinen Wiedereinsetzungsgrund als gegeben an. Soweit der Antragsteller seine urlaubsbedingte Abwesenheit als Grund der Fristversäumnis anführte, stellte das Gericht klar, dass ein Urlaub ein planbares und vorhersehbares Ereignis darstellt. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, während seiner Abwesenheit für eine angemessene Vertretung und Kontrolle seiner Kanzleiabläufe zu sorgen. Ein diesbezügliches Organisationsverschulden ist dem Rechtsanwalt zuzurechnen und schließt eine Wiedereinsetzung aus.

Fazit
Das Erkenntnis des BFG zeigt die strengen Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf. Wesentlich ist, dass die Gründe für die Fristversäumnis bereits im Wiedereinsetzungsantrag vollständig dargelegt werden. Darüber hinaus entbindet ein Urlaub einen Rechtsanwalt nicht von seiner Organisationspflicht. Wer während seiner Abwesenheit nicht für eine funktionierende Kanzleivertretung sorgt, handelt schuldhaft.