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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat.

Von Liebhaberei spricht man, wenn eine Vermietungstätigkeit von vornherein keinen Gesamtüberschuss erwarten lässt. Als steuerliche Folgen dieser Liebhabereivermutung dürfen Verluste aus der Vermietung weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Andererseits sind ausnahmsweise entstandene Gewinne nicht steuerpflichtig.
Bei einer vorzeitig beendeten Vermietung liegt jedoch dann keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass die Beendigung nicht von Anfang an geplant war, sondern sich erst nachträglich ergeben hat.

Sachverhalt

Ein beschränkt Steuerpflichtiger wollte Einkünfte aus einer Vermietung geltend machen. Das Finanzamt stufte die Tätigkeit jedoch als Liebhaberei ein, da der Steuerpflichtige die Vermietung bereits nach wenigen Jahren aufgab, wobei der Nachweis, dass die vorzeitige Beendigung nicht von Beginn an geplant war, fehlte.
Der Steuerpflichtige argumentierte, dass er im Falle einer von vornherein festgelegten Übertragung der Liegenschaft keine Darlehen von etwa € 1 Mio. zur Sanierung der Wohnungen aufgenommen hätte. Das Finanzamt wies die Beschwerde des Steuerpflichtigen ab, da die Prognoserechnung äußerst unrealistisch und mangelhaft gewesen sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte diese Entscheidung des Finanzamts, stützte sich jedoch auch auf die Tatsache, dass der Steuerpflichtige die Vermietung aus persönlichen Gründen beendete, was laut BFG auf eine ursprünglich begrenzte Vermietungsabsicht hindeutete.

Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH)

Der VwGH widersprach dieser Sichtweise und hob das Erkenntnis des BFG auf. In Fällen der vorzeitigen Beendigung einer Tätigkeit kann Liebhaberei auch dann zu verneinen sein, wenn keine Unwägbarkeit vorliegt. Vielmehr müsste der Steuerpflichtige nachweisen, dass die Beendigung nicht von vornherein geplant war, sondern sich erst später ergab.
Im konkreten Fall lagen der Annahme des BFG, dass der Steuerpflichtige von vornherein nur eine begrenzte Vermietungsdauer geplant habe, allerdings keine ausreichenden Sachverhaltsdarstellungen zugrunde. In diesem Zusammenhang hob der VwGH die Tatsache hervor, dass der Steuerpflichtige Kredite aufgenommen hatte, um die Liegenschaften zu sanieren, was darauf schließen ließ, dass er langfristig mit der Vermietung Einnahmen erzielen wollte. Zudem wurde im zwölften Jahr der Vermietung ein Gesamtüberschuss erzielt, was die Profitabilität der Vermietung weiter untermauerte.

Fazit
Die Entscheidung zeigt, dass auch bei einer vorzeitigen Beendigung einer Vermietung nicht automatisch steuerliche Liebhaberei vorliegen muss. Vielmehr sind die genauen Umstände der Beendigung sowie die ursprüngliche Absicht des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass er nicht von vornherein nur einen kurzen Zeitraum für die Vermietung geplant hatte. Gelingt dieser Nachweis, sind die Verluste aus der Vermietung steuerlich anzuerkennen.