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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Land- und Forstwirte dürfen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbständigen „Zusatztätigkeiten“ ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen. Betriebsführende, die solche land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, müssen ihre jährlichen Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30.4.2025 an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden.

Diese Einkünfte unterliegen einer gesonderten Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Werden die Einnahmen nicht fristgerecht gemeldet, droht ein Beitragszuschlag in Höhe von 5% auf den gesamten nachzuzahlenden Beitrag. Die Meldepflicht betrifft Nebentätigkeiten wie etwa die Direktvermarktung von bearbeiteten und verarbeiteten Produkten, den Betrieb eines Mostbuschenschanks oder den „Urlaub am Bauernhof“. Für diese Tätigkeiten gibt es einen Freibetrag von € 3.700 pro Jahr, der von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen wird. Fuhrwerkdienste, Einstellen und Vermieten von Reittieren (z.B. Pensionspferdehaltung) und Dienstleistungen zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (z.B. Maschinenringleistungen) sind ab dem 1. Euro beitragspflichtig.

Meldung direkt und unkompliziert

Ist die Nebentätigkeit der SVS bereits bekannt, kann die Meldung direkt und unkompliziert online erfolgen. Für die erstmalige Anmeldung einer neuen Nebentätigkeit muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit bei der SVS eine Meldung durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit vom Betriebsführer selbst oder von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen im Auftrag der Betriebsführerin oder des Betriebsführers ausgeführt wird.

Antrag auf „kleine Option“

Zusätzlich haben Betriebsführende bis zum 30.4. des Folgejahres die Möglichkeit, einen Antrag auf die sogenannte „kleine Option“ zu stellen. Mit dieser Option können die Sozialversicherungsbeiträge – statt anhand einer pauschalen Beitragsberechnung – anhand der tatsächlichen Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, berechnet werden. Die Option gilt für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich bis zum 30.4. widerrufen werden.
Für Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der SVS. Sie müssen auf Anfrage der SVS binnen zwei Wochen Angaben zu dem beauftragten landwirtschaftlichen Betrieb machen, darunter Name und Anschrift des Auftragnehmers, die Art der erbrachten Leistung sowie das Entgelt.

Die rechtzeitige Meldung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Beiträge korrekt berechnet werden können. Erfolgt die Meldung der aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS durch den Betriebsführer nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.