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Großreparaturen bei umsatzsteuerfreier Veräußerung eines Gebäudes

Um Diskussionen mit dem Finanzamt wegen zu berichtigender Vorsteuern zu vermeiden, sollten Sie bei Sanierungen im Gebäudebereich zeitnahe Dokumentationen machen und vorab klären, ob es sich bei dabei um eine Großreparatur handelt.

Gewinnausschüttungen in GSVG-Beitragsgrundlage?

Gewinnausschüttungen an geschäftsführende Gesellschafter einer wirtschaftskammerzugehörigen GmbH sind in die Berechnung der Beitragsgrundlage für die GSVG-Pflichtversicherung einzubeziehen.

Parlament beschloss steuerliche Änderungen

National- und Bundesrat haben das Bundessanierungsmaßnahmengesetz 2025 beschlossen, um das Steueraufkommen kurzfristig zu erhöhen. Die nachstehend beispielhaft angeführten Änderungen traten größtenteils mit Anfang April 2025 in Kraft.

Lohnsteuerfreie Teilnahme an Betriebsveranstaltungen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass auch geldwerte Vorteile aus Betriebsveranstaltungen, die über den steuerfreien Betrag von € 365 pro Mitarbeiter hinausgehen, nicht zur Lohnsteuerpflicht führen, wenn sie im überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers gewährt werden.

Verschärfungen im Finanzstrafbereich

Mit dem Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 wurde eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt, die auch die Erstellung und Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen unter Strafe stellt.

Steuerliches aus dem Regierungsprogramm

Mit dem Regierungsprogramm 2025-2029 stellte die neue Regierung die Eckpunkte der Maßnahmen zur Budgetsanierung, aber auch der wachstums- und beschäftigungsfördernden Maßnahmen vor. Nachfolgend werden einige der geplanten Maßnahmen zusammengefasst.

Ärztezentrum: Miete oder umfassendes Dienstleistungspaket?

Wer als Arzt in einem Ärztezentrum praktizieren will, hat unter Umständen die Wahl, die Räumlichkeiten auf Basis eines Mietvertrages zu nützen oder ein gesamtes Dienstleistungspaket in Anspruch zu nehmen. Die Unterscheidung hat umsatzsteuerliche Konsequenzen.

Liebhaberei bei vorzeitig beendeter Vermietung

Bei vorzeitig beendeter Vermietung liegt keine Liebhaberei vor, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sich die Beendigung erst nachträglich ergeben hat.

Betriebsausgabenpauschale bei Geschäftsführern

Da Geschäftsführer in der Regel keine wesentlichen Betriebsausgaben haben, können sie zur Minderung ihres steuerlichen Gewinns das Betriebsausgabenpauschale in Höhe von 6% des Nettoumsatzes ansetzen. Gleichzeitig können SV-Beiträge als zusätzliche Betriebsausgabe steuermindernd geltend gemacht werden.

Thermisch-energetische Sanierungen bei vermieteten Wohnobjekten

Das Öko-Sonderausgabenpauschale wurde um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Meldepflicht für land- und forstwirtschaftliche Nebentätigkeiten

Land- und Forstwirte dürfen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbständigen „Zusatztätigkeiten“ ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen. Betriebsführende, die solche land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten ausüben, müssen ihre jährlichen Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer und ohne Berücksichtigung von Ausgaben) bis spätestens 30.4.2025 an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) melden.

Diese Einkünfte unterliegen einer gesonderten Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Werden die Einnahmen nicht fristgerecht gemeldet, droht ein Beitragszuschlag in Höhe von 5% auf den gesamten nachzuzahlenden Beitrag. Die Meldepflicht betrifft Nebentätigkeiten wie etwa die Direktvermarktung von bearbeiteten und verarbeiteten Produkten, den Betrieb eines Mostbuschenschanks oder den „Urlaub am Bauernhof“. Für diese Tätigkeiten gibt es einen Freibetrag von € 3.700 pro Jahr, der von den gemeldeten Bruttoeinnahmen abgezogen wird. Fuhrwerkdienste, Einstellen und Vermieten von Reittieren (z.B. Pensionspferdehaltung) und Dienstleistungen zwischen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (z.B. Maschinenringleistungen) sind ab dem 1. Euro beitragspflichtig.

Meldung direkt und unkompliziert

Ist die Nebentätigkeit der SVS bereits bekannt, kann die Meldung direkt und unkompliziert online erfolgen. Für die erstmalige Anmeldung einer neuen Nebentätigkeit muss innerhalb eines Monats nach Beginn der Tätigkeit bei der SVS eine Meldung durchgeführt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit vom Betriebsführer selbst oder von hauptberuflich im Betrieb beschäftigten Angehörigen im Auftrag der Betriebsführerin oder des Betriebsführers ausgeführt wird.

Antrag auf „kleine Option“

Zusätzlich haben Betriebsführende bis zum 30.4. des Folgejahres die Möglichkeit, einen Antrag auf die sogenannte „kleine Option“ zu stellen. Mit dieser Option können die Sozialversicherungsbeiträge – statt anhand einer pauschalen Beitragsberechnung – anhand der tatsächlichen Einkünfte, die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesen sind, berechnet werden. Die Option gilt für mindestens ein Beitragsjahr und kann jährlich bis zum 30.4. widerrufen werden.
Für Unternehmen und Körperschaften, die bäuerliche Nebentätigkeiten beauftragen, besteht eine Auskunftspflicht gegenüber der SVS. Sie müssen auf Anfrage der SVS binnen zwei Wochen Angaben zu dem beauftragten landwirtschaftlichen Betrieb machen, darunter Name und Anschrift des Auftragnehmers, die Art der erbrachten Leistung sowie das Entgelt.

Die rechtzeitige Meldung ist entscheidend, um sicherzustellen, dass die Beiträge korrekt berechnet werden können. Erfolgt die Meldung der aus den land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten erzielten Einnahmen an die SVS durch den Betriebsführer nicht fristgerecht, wird ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5% des gesamten nachzuzahlenden Beitrages vorgeschrieben.