NEWS

Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue Dreiecksgeschäftsregelungen ab 1.1.2023

2023 werden die umsatzsteuerlichen Dreiecksgeschäftsregeln erweitert. Sie sind dann auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern anwendbar.

Ein Dreiecksgeschäft ist ein Sonderfall des Reihengeschäftes und liegt dann vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten Geschäfte über die gleiche Ware abschließen und diese unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.

Beispiel
Der deutsche Händler D bestellt Ware beim österreichischen Großhändler Ö, der diese Ware von der italienischen Fabrik I bezieht. I versendet die Ware direkt zu D und bewirkt dadurch eine bewegte Lieferung.

Grundsätzlich müsste sich der mittlere Unternehmer, im hier angeführten Beispiel also der Großhändler Ö, im Bestimmungsland der Ware (= Deutschland) umsatzsteuerlich registrieren, da er dort einen innergemeinschaftlichen Erwerb zu versteuern hätte, weil sich der Gegenstand am Ende der Beförderung dort befindet. Zusätzlich würde in jenem Mitgliedstaat, aus dem seine UID-Nummer stammt (hier Österreich), solange ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorliegen, bis der Unternehmer nachweist, dass der Erwerb im Bestimmungsland versteuert worden ist (innergemeinschaftlicher Erwerb kraft UID-Nummer).

Unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere hinsichtlich Rechnungslegung) kommen die Erleichterungen des Dreiecksgeschäfts zur Anwendung. Sie bewirken, dass zum einen für den mittleren Unternehmer die Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbes kraft UID-Nummer im Mitgliedstaat der verwendeten UID-Nummer entfällt. Zum anderen ist sein innergemeinschaftlicher Erwerb im Bestimmungsland befreit, die diesbezügliche Umsatzsteuerschuld für die Lieferung an den Empfänger (hier der Händler D) geht auf diesen über (Reverse Charge). Diese Erleichterungen bringen somit den Vorteil, dass sich der Erwerber die umsatzsteuerliche Registrierung im Bestimmungsland erspart.

Ab 1.1.2023 ist die Dreiecksgeschäftsvereinfachung zwar auch innerhalb eines Reihengeschäfts mit mehr als drei Unternehmern unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Allerdings kann wie bisher immer nur einer der am Reihengeschäft beteiligten Unternehmer in den Genuss der Vereinfachung kommen, und zwar jener Unternehmer innerhalb der Reihe, der den innergemeinschaftlichen Erwerb im Bestimmungsland tätigen würde, also der Empfänger der bewegten Lieferung.

Die restlichen Unternehmer tätigen in der Reihe jeweils sogenannte ruhende Lieferungen, wobei der Ort dieser Lieferungen und damit die Umsatzsteuerpflicht entweder im Abgangsland oder im Bestimmungsland liegt. Um diesen Ort der jeweils ruhenden Lieferung und auch die am Dreiecksgeschäft beteiligten Unternehmer zu bestimmen, müssen alle Sachverhalte (wie etwa der Auftraggeber des Transports der Ware) und alle beteiligten Unternehmer der Reihe inklusive deren UID-Nummer bekannt sein.

Da dies bei internationalen Lieferungen relativ komplex sein kann, empfiehlt sich eine frühzeitige, umfassende Beratung bei geplanten Dreiecksgeschäften. Insbesondere auch, da nicht erfüllte Formalvoraussetzungen im Nachhinein oft nicht sanierbar sind und es zu ungeplanten Umsatzsteuerbelastungen kommen kann.