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Umsatzsteuer bei Veräußerung einer Patientenkartei

Das Bundesfinanzgericht bestätigte, dass die Veräußerung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger umsatzsteuerpflichtig ist.

Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025

Im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 werden eine Inflationsanpassung vorgenommen sowie Maßnahmen gesetzt, die zur steuerlichen Entlastung führen sollen. Die Maßnahmen sind erstmalig bei der Veranlagung 2025 anwendbar.

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen

Seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts erbracht werden. Nun wird das Freiwilligenpauschale auch auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.

E-Rechnung ab 2025 in Deutschland verpflichtend

In Deutschland dürfen ab 1.1.2025 Rechnungen zwischen Unternehmen nur mehr elektronisch ausgestellt werden.

Wohnraumüberlassung einer GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als betrieblich veranlasst, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält.

Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen

Firmenpensionen, die von Unternehmen an ihre Mitarbeiter oder Führungskräfte zugesagt wurden, können diese in Pensionskassen auslagern. Damit zusammenhängende Erleichterungen wurden bis Ende 2025 verlängert.

Investitionsmöglichkeiten vor Jahresende

Sollten zu Jahresende Investitionen geplant sein, macht es Sinn, den Investitionsfreibetrag (IFB) sowie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (inv. GFB) im Auge zu haben.

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz („COFAG-NoAG“) bringt verfahrensrechtliche Änderungen mit sich. Rückforderungsansprüche aufgrund von zu viel bezahlter Corona-Förderungen werden in Form von Bescheiden ausgesprochen.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten.

Überprüfung der Lohnverrechnung

Die Unterlassung von stichprobenartiger Überprüfung der Lohnverrechnung kann zur Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben führen.

Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Verfahren zu entscheiden, ob der Betrieb von Photovoltaikanlagen ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) sein kann.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Marktgemeinde, welche im Jahr 2012 Photovoltaikanlagen auf 13 unterschiedlichen Standorten errichtet hat. Den daraus erzeugten Strom verkaufte sie an den Energieversorger. Der Strom wurde daher in das örtliche Stromnetz eingespeist. Gleichzeitig betrieb die Marktgemeinde einen Kanalbetrieb als Hoheitsbetrieb. Den für den Kanalbetrieb benötigten Strom bezog sie wiederum vom Energieversorger. Mangels eigener verfügbarer Elektrizitätsleistung konnte die Marktgemeinde den Strom nicht selbst direkt von den Photovoltaikanlagen zu dem Kanalbetrieb leiten. Fraglich war daher, ob der Betrieb der Photovoltaikanlagen einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) darstellt.

Betrieb gewerblicher Art

Ein BgA ist jede Einrichtung, die wirtschaftlich selbständig ist und ausschließlich oder überwiegend einer nachhaltigen privatwirtschaftlichen Tätigkeit von wirtschaftlichem Gewicht bzw. zur Erzielung von Einnahmen dient und nicht der Land- und Forstwirtschaft angehört. Ein BgA kann nur von einer KöR betrieben werden.
KöRs sind etwa Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) oder Personalkörperschaften (Sozialversicherungsträger und Berufsvertretungen wie Wirtschaftskammer und Arbeiterkammer).
BgAs unterliegen der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht und sind somit gleichgestellt mit privaten Wirtschaftsunternehmen. Im Gegensatz dazu unterliegen KöRs im Bereich ihrer Hoheitsbetriebe (zB Wasserwerke, Anstalten zur Müllbeseitigung oder Straßenreinigung) der beschränkten Steuerpflicht. Stellen die Photovoltaikanlagen nun einen BgA der Marktgemeinde dar, unterliegt dieser Betrieb der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. Die Beurteilung, ob ein BgA vorliegt, erfordert demnach immer eine Einzelfallbeurteilung anhand der oben genannten Kriterien.

Wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit

Das BFG führte aus, dass der Betrieb der Photovoltaikanlagen eine wirtschaftlich selbstständige Tätigkeit darstellt, weil er unabhängig vom Kanalbetrieb besteht. Der gesamte erzeugte Strom wird in das Ortsnetz eingespeist, wodurch nicht von einer bloßen Versorgung des Kanalbetriebs ausgegangen werden kann. Auch das Kriterium der Nachhaltigkeit ist erfüllt, da die Anlage seit 2012 laufend Strom erzeugt und einspeist. Durch die entgeltliche Weitergabe an den Energieversorger ist auch von einer Einnahmenerzielungsabsicht auszugehen. Gewinnabsicht ist hingegen nicht erforderlich.
Die Anlage gehörte auch nicht der Land- und Forstwirtschaft an. Aufgrund dieser Ausführungen beurteilte das BFG die Photovoltaikanlage als BgA, welcher der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt.
Abschließend führte das BFG noch an, dass trotz der 13 unterschiedlichen Standorte der Photovoltaikanlagen von einem einheitlichen BgA auszugehen ist, bei dem auch eine einheitliche Gewinnermittlung vorzunehmen ist. Eine Zusammenfassung mehrerer Einrichtungen ist nämlich nur möglich, wenn nach dem Gesamtbild der Verhältnisse eine enge wechselseitige technisch-wirtschaftliche Verflechtung besteht.

Hinweis: Die Qualifikation, ob ein Betrieb einen BgA oder Hoheitsbetrieb darstellt, ist von umfassender Bedeutung, unterliegen die beiden Arten doch einer unterschiedlichen Besteuerung.