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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Progressionsabgeltung 2024

Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.

Seit 2023 wird der progressive Einkommensteuertarif an die Inflationsentwicklung angepasst. Dies ist insbesondere in Zeiten höherer Inflation wichtig, da ohne diese Anpassung allein durch die Lohn- und Preissteigerungen der relative Steueranteil für jeden Lohn- und Einkommensteuerpflichtigen ansteigen würde, ohne dass dieser erhöhten Steuerlast ein realer Anstieg der Kauf- und Wirtschaftskraft entgegen stünde.

Somit werden seit 1.1.2023 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben. Diese Anhebung erfolgt auf Basis des Progressionsberichtes, welcher für das Jahr 2023 – und damit als Maßstab für 2024 – eine Inflation von 9,9% ausweist.
Zwei Drittel der Inflation werden durch die Indexierung abgegolten, das übrige Drittel wird durch Regierungsbeschluss verteilt.

2024 wirkt sich die Indexierung folgendermaßen aus:

Tarifstufen – Steuersatz
bis 11.693 – 0%
über 11.693 bis 20.818 – 20%
über 20.818 bis 34.513 – 30%
über 34.513 bis 66.612 – 40%
über 66.612 bis 99.266 – 48%
über 99.266 bis 1.000.000 – 50%
über 1.000.000 – 55%

Die ehemalige Tarifstufe von 42% wird (über einen Zwischenwert von 41% in 2023) nun endgültig für 2024 nur mehr 40% betragen.
Die Steuerlast ermittelt sich allerdings nicht nur aus der Anwendung obiger Tabelle, sondern auch durch die Berücksichtigung der diversen Steuerabsetzbeträge sowie die Möglichkeiten zur Erstattung der sogenannten „Negativsteuer“. Auch die diesbezüglichen Werte werden ab dem Jahr 2024 an die Inflation angepasst:

Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen
Die Grenze für steuerfreie Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagenwird von € 360 auf € 400 angehoben.

Steuerfreie Überstundenzuschläge
Hier erfolgt eine doppelte Ausweitung. Zunächst wird die Anzahl der pro Monat maximal auszahlbaren Überstundenzuschläge von 10 auf 18 Stunden erweitert. Zusätzlich wird die bisher gültige Betragsgrenze von € 86 auf befristet € 200 pro Monat erhöht.
Die Erhöhung auf 18 Stunden bzw. auf € 200 pro Monat ist vorerst auf die Jahre 2024 und 2025 befristet. Ab 2026 soll dann wieder die alte Stundengrenze von 10 Stunden bzw. ein Maximalbetrag von € 120 gelten – hier ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen.

Erhöhung Basis-Grundfreibetrag des Gewinnfreibetrages
Bisher stand bei Selbständigen der Grundfreibetrag von einem Gewinn von € 30.000 im Ausmaß von 15% ohne weitere Voraussetzungen zu. Dieser Basisbetrag wird ab 2024 auf € 33.000 erhöht – somit erhöht sich der Steuerfreibetrag von € 4.500 auf € 4.950.

Homeoffice-Begünstigungen
Die bisher nur befristet bis Ende 2023 beschlossenen Begünstigungen für Homeoffice – also das Homeoffice-Pauschale sowie die Absetzbarkeit von ergonomisch geeignetem Mobiliar – werden jetzt unbefristet gewährt.