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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Beim Bitcoin-Mining handelt es sich um die Zurverfügungstellung von Rechenleistung an das Bitcoin-Netzwerk. Durch diesen Vorgang wird die Bitcoin-Datenbank (Blockchain) im Durchschnitt alle zehn Minuten um einen neuen Block erweitert und somit das Netzwerk aufrechterhalten.

Als Gegenleistung für die Allokation (Zuteilung) von Rechenleistung erhält der Miner den sogenannten „block reward“, der sich aus den neu erschaffenen Bitcoins und den Transaktionsgebühren zusammensetzt. Dieses Belohnungssystem garantiert einerseits die Aufrechterhaltung des Netzwerks und andererseits – mangels zentraler Ausgabestelle – das Inverkehrbringen von neuen Bitcoins.
Durch die hohen Ertragschancen beim Mining ist es zu einer gewissen „Industrialisierung“ der Branche gekommen. Während am Anfang des Bitcoin-Minings noch mit handelsüblichen Grafikkarten und Computern geschürft wurde, ist profitables Mining heute nur mehr mit Spezialhardware – sogenannten ASICs– möglich. Doch auch kleinere Akteure können unter Umständen profitabel minen: Grundsätzlich sind nur Hardware (ASIC) sowie Strom- und Internetanschluss erforderlich.

Steuerliche Behandlung von Bitcoin-Mining

Die Ökosoziale Steuerreform brachte für natürliche Personen neue Regelungen für die Besteuerung von ab dem 01.03.2022 erzielten Mining-Einkünften. Auf bis zum 28.02.2022 erzielte Mining-Einnahmen ist noch die alte Rechtslage anzuwenden, wonach nach der Auffassung des Finanzministeriums das Mining als ein Herstellungsvorgang anzusehen ist und die daraus erzielten Einkünfte in der Regel solche aus Gewerbebetrieb sind. Ab dem 01.03.2022 erzielte Mining-Einnahmen können nach dem neuen Besteuerungsregeln entweder laufende Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb begründen.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen vor, wenn eine selbständige, nachhaltige Betätigung mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Werden Kryptowährungen im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit vereinnahmt, fallen diese daher nicht unter das Besteuerungssystem als Kapitaleinkünfte und der besondere Steuersatz von 27,5% ist nicht anwendbar.
Insbesondere beim Mining ist jeweils im Einzelfall abzugrenzen, ob die Tätigkeit nach der Verkehrsauffassung in Art und Umfang über die reine Vermögensverwaltung hinausgeht und deshalb nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen und somit der progressive Einkommensteuertarif zur Anwendung kommt.

Wir unterstützen Sie bei dieser wichtigen Abgrenzung gerne.