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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Steuerliche Behandlung von Crowdfunding

Crowdfunding kann für Unternehmen eine moderne Alternative zu traditionellen Arten der Finanzierung und Kapitalgewinnung darstellen. Im Rahmen eines Crowdfundings erfolgt die Zurverfügungstellung von Kapital nicht durch einzelne Kreditgeber, sondern durch eine Vielzahl von Investoren („Crowd“), die jeweils einen kleinen Beitrag leisten.

Charakteristisch dabei ist die Abwicklung über eine Internetplattform sowie die breite Beteiligung der „Crowd“. Die konkrete steuerliche Behandlung des Vorgangs hängt dabei von der Art des Crowdfundings ab.

Crowdinvesting und Crowdlending

Unter Crowdinvesting oder auch Equity-based Crowdfunding versteht man die Zurverfügungstellung von langfristigem Kapital durch Investoren, welche im Gegenzug am Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die vertragliche Gestaltung erfolgt dabei zumeist als Genussrecht oder als echte stille Beteiligung. Beim Crowdlending werden Nachrangdarlehen begeben und als Gegenleistung Zinsen bezahlt. Letztere Variante ist auch unter dem Begriff des Peer-to-Peer Crowdfunding bekannt und findet in der Praxis unter anderem im Zusammenhang mit Immobilien Anwendung.
Aus Sicht des Kapitalnehmers ist die Vergütung an die Investoren i.d.R. nur dann steuerlich abzugsfähig, wenn es sich beim investierten Kapital um Fremdkapital (z.B. Nominalgenussrecht, echte stille Beteiligung, Nachrangdarlehen) handelt. Liegt Eigenkapital (z.B. Substanzgenussrecht) vor, stellt dies eine nicht abzugsfähige Vergütung an die Investoren dar. Beim Investor hängt die konkrete Einordnung der erhaltenen Gegenleistung wiederum von der Art der Gegenleistung, der Gesellschaftsform des Kapitalnehmers und davon, ob die Investition aus dem Privatvermögen oder Betriebsvermögen getätigt wird, ab.

Crowdsponsoring

Beim Crowdsponsoring oder auch Rewards-based Crowdfunding erhalten die Investoren/Sponsoren nicht-monetäre Gegenleistungen, wie beispielsweise Werbeleistungen oder verschiedene Produkte. Aus ertragsteuerlicher Perspektive stellt sich hierbei die Frage, ob Sponsoringzahlungen oder eine (beidseitig ertragsteuerneutrale) Vorfinanzierung von Produkten vorliegt. Sponsoringzahlungen sind auf Kapitalnehmerebene als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu bewerten und beim Sponsor nur dann abzugsfähig, wenn eine betriebliche Veranlassung besteht und die Zahlung sowohl eine breite Werbewirkung verursacht als auch in einem angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung steht.

Crowddonating

Hier steht die Förderung von Projekten, beispielsweise aus der Kreativ-, Kultur- oder Kunstszene, im Vordergrund. Auf Seiten der Investoren wird gänzlich auf eine Gegenleistung verzichtet. Insofern kann eine steuerliche Absetzbarkeit dieser „Spende“ beim Leistenden nur dann bestehen, wenn es sich beim Empfänger der Zahlung um einen begünstigten Spendenempfänger handelt. Aus Sicht des Spendenempfängers liegt, sofern der betriebliche Bereich betroffen ist, eine Betriebseinnahme vor. Außerhalb des Betriebszweckes ist die Zahlung als Schenkung zu qualifizieren. Zu beachten ist im Zusammenhang mit einer etwaigen Schenkung die Anzeigepflicht gegenüber dem Finanzamt ab einer kumulierten Höhe von € 15.000 innerhalb von fünf Jahren.