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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Stock-Options von dritter Seite sind Arbeitslohn

Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet. Der Arbeitgeber hat auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Bei der Gewährung von sogenannten Stock-Options durch den Arbeitgeber als Form der Entlohnung wird Mitarbeitern das Recht eingeräumt, Aktien des Arbeitgebers zu einem vorher bestimmten Preis innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu kaufen. Werden solche Stock-Options von einer dritten Partei, wie etwa der Konzernmutter, veranlasst und gewährt, gelten diese Aktien als Arbeitslohn, wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Aufgrund dieser Entscheidung hat der direkte Arbeitgeber auch für von dritter Seite gewährte Stock-Options die Lohnnebenkosten abzuführen.

Sachverhalt

Eine deutsche Konzernmutter gewährte ihrer österreichischen Tochtergesellschaft Stock-Options für deren Mitarbeiter. Aufgrund einer Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die durch die Ausübung der Stock-Options entstandenen Erlöse als Arbeitslohn zu betrachten sind, welcher der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zuzurechnen ist. Das Finanzamt erließ Bescheide für die betroffenen Jahre, woraufhin die österreichische GmbH Beschwerde erhob. Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der Beschwerde statt, jedoch erhob das Finanzamt daraufhin eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte in seiner Entscheidung fest, dass Arbeitgeber auch für Vergütungen an ihre Dienstnehmer verantwortlich sind, die nicht direkt von ihnen, sondern von Dritten gewährt werden, wenn diese Vergütungen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen und der Arbeitgeber davon Kenntnis hat oder haben muss. Die Vergütungen, die die Mitarbeiter bei der Ausübung der Optionen erhielten, wurden demnach als Arbeitslohn behandelt und unterlagen der Lohnsteuerpflicht. Die Verpflichtung zur Abfuhr des Dienstgeberbeitrags und des Zuschlags liegt somit beim Arbeitgeber – auch wenn die Stock-Options von einem Dritten gewährt werden.

Fazit
Unternehmen müssen nun darauf eingestellt sein auch dann Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zu entrichten, wenn Stock-Options von einer dritten Partei, wie einer ausländischen Konzernmutter, gewährt werden. Insbesondere dann wenn der Arbeitgeber von den Optionen Kenntnis hat. Die bisherige Rechtsprechung, wonach nur Zahlungen des Arbeitgebers selbst der Steuerpflicht unterliegen, ist obsolet, sodass die Verantwortung für die Abfuhr der entsprechenden Abgaben auf den Arbeitgeber übertragen wurde. Außerdem ist die im vorliegenden Fall geklärte Rechtslage auch auf die Kommunalsteuer (KommSt) anwendbar.