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Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Vorsteuerabzug bei Rechnungen ohne Umsatzsteuerausweis

Verabsäumt ein ausländischer Unternehmer, sich im Inland zur Umsatzsteuer zu registrieren und weist keine Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen aus, schuldet er dennoch die Umsatzsteuer im Inland.

Abzugsverbot von Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern

Betreffend Zahlungen für Zinsen und Lizenzgebühren an Konzerngesellschaften gilt ein Abzugsverbot, sofern diese bei der empfangenden Körperschaft einer „Niedrigbesteuerung“ unterliegen. Das Bundesfinanzgericht ließ den Zinsabzug aber zu.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Verzinsung von COFAG-Rückerstattungsansprüchen

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden, dass die Verzinsung von COFAG-Rückforderungen durch das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Auszahlung gesetzeskonform ist.

Zwischensteuer bei Privatstiftungen

Privatstiftungen sind ein beliebtes Instrument zur Vermögensverwaltung und Nachfolgeplanung. Aber auch Privatstiftungen müssen Steuern zahlen.

Kommunalsteuerpflicht für wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer

Für Honorare eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH muss die Gesellschaft auch dann Kommunalsteuer entrichten, wenn der Geschäftsführer seine Leistungen für die Gesellschaft auf sein Einzelunternehmen auslagert und diese Leistungen im Rahmen eines Werkvertrags mit der Gesellschaft abrechnet.

Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei erhalten. Bei einem dauerhaften Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers liegt jedoch keine Dienstreise vor, weshalb keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden können.

Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, die für eine Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, sowie für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, sind bis zu bestimmten Höchstsätzen steuerfrei.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) bei einer Kommanditgesellschaft wurde festgestellt, dass bei Dienstnehmern, die – teilweise vom ersten Beschäftigungstag an und teilweise über Monate bzw. Jahre hinweg – in auswärtigen Betrieben von Auftraggebern zum Einsatz gekommen waren, steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt worden sind. Die Mitarbeiter erledigten dort im Auftrag der Kommanditgesellschaft Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass solchen Dienstnehmern keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen zustünden und erließ gegenüber der gegenständlichen Kommanditgesellschaft Bescheide über die Haftung für Lohnsteuer.

Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach Ansicht des BFG liegt im gegenständlichen Sachverhalt eine „Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ nicht vor. Aufgrund eines ständigen Einsatzortes des Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers der Kommanditgesellschaft ist eine Reisetätigkeit („Dienstreise“) nicht anzunehmen. Auch ist im Sachverhalt nicht von einer „vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“ auszugehen. Der Begriff „vorübergehend“ ist nicht schematisch nach einem bestimmten Zeitmaß auszulegen, sondern funktional.
Die Einschränkung durch das Wort „vorübergehend“ ist dabei erforderlich, um einer ausufernden Anwendung der Befreiungsbestimmung vorzubeugen, da andernfalls jedwede Tätigkeit „an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“ zur Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung führen würde, während bei den anderen Tatbeständen sachliche und/oder zeitliche Begrenzungen in der Natur der Sache liegen und damit keiner ausdrücklichen Erwähnung bedürfen. Der von der Kommanditgesellschaft gezogene Umkehrschluss erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig.

Tipp: Sind Arbeitnehmer auf Dauer (über viele Monate bis Jahre) am Betriebsstandort eines Auftraggebers des eigenen Arbeitgebers eingesetzt, so können ihnen dafür keine steuerfreien Tagesgelder ausbezahlt werden. Beruflich veranlasste (Mehr-)Aufwendungen des Dienstnehmers (z.B. doppelte Haushaltsführung) können aber als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.