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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Tagesgelder bei dauerhaftem Einsatz auf dem Betriebsgelände

Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Tagesgelder und Nächtigungsgelder steuerfrei erhalten. Bei einem dauerhaften Einsatz auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers liegt jedoch keine Dienstreise vor, weshalb keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt werden können.

Vom Arbeitgeber gezahlte Tagesgelder und Nächtigungsgelder, die für eine Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers, Arbeitskräfteüberlassung nach dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, sowie für vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde gewährt werden, sind bis zu bestimmten Höchstsätzen steuerfrei.

Im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung von Lohnabgaben und Beiträgen (GPLB) bei einer Kommanditgesellschaft wurde festgestellt, dass bei Dienstnehmern, die – teilweise vom ersten Beschäftigungstag an und teilweise über Monate bzw. Jahre hinweg – in auswärtigen Betrieben von Auftraggebern zum Einsatz gekommen waren, steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen ausbezahlt worden sind. Die Mitarbeiter erledigten dort im Auftrag der Kommanditgesellschaft Montage-, Installations-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Das Finanzamt vertrat den Standpunkt, dass solchen Dienstnehmern keine steuerfreien Reiseaufwandsentschädigungen zustünden und erließ gegenüber der gegenständlichen Kommanditgesellschaft Bescheide über die Haftung für Lohnsteuer.

Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach Ansicht des BFG liegt im gegenständlichen Sachverhalt eine „Baustellen- und Montagetätigkeit außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers“ nicht vor. Aufgrund eines ständigen Einsatzortes des Dienstnehmers am Betriebsgelände eines Auftraggebers der Kommanditgesellschaft ist eine Reisetätigkeit („Dienstreise“) nicht anzunehmen. Auch ist im Sachverhalt nicht von einer „vorübergehenden Tätigkeit an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“ auszugehen. Der Begriff „vorübergehend“ ist nicht schematisch nach einem bestimmten Zeitmaß auszulegen, sondern funktional.
Die Einschränkung durch das Wort „vorübergehend“ ist dabei erforderlich, um einer ausufernden Anwendung der Befreiungsbestimmung vorzubeugen, da andernfalls jedwede Tätigkeit „an einem Einsatzort in einer anderen politischen Gemeinde“ zur Anwendbarkeit der Befreiungsbestimmung führen würde, während bei den anderen Tatbeständen sachliche und/oder zeitliche Begrenzungen in der Natur der Sache liegen und damit keiner ausdrücklichen Erwähnung bedürfen. Der von der Kommanditgesellschaft gezogene Umkehrschluss erweist sich vor diesem Hintergrund als nicht zulässig.

Tipp: Sind Arbeitnehmer auf Dauer (über viele Monate bis Jahre) am Betriebsstandort eines Auftraggebers des eigenen Arbeitgebers eingesetzt, so können ihnen dafür keine steuerfreien Tagesgelder ausbezahlt werden. Beruflich veranlasste (Mehr-)Aufwendungen des Dienstnehmers (z.B. doppelte Haushaltsführung) können aber als Werbungskosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung geltend gemacht werden.