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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Thermisch-energetische Sanierungen bei vermieteten Wohnobjekten

Das Öko-Sonderausgabenpauschale wurde um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Hauseigentümer, die in die thermisch-energetische Sanierung ihrer Gebäude investieren oder ihre fossilen Heizsysteme gegen klimafreundliche Alternativen austauschen, profitieren von einem neuen steuerlichen Förderungsinstrument. Das sogenannte „Öko-Sonderausgabenpauschale“ ermöglicht es, bestimmte Kosten im Zusammenhang mit diesen umweltfreundlichen Maßnahmen für privat genutzte Gebäude steuerlich abzusetzen und damit die finanzielle Belastung zu verringern. Diese Förderung wurde nun um den Öko-Zuschlag für vermietete Wohnobjekte erweitert.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale gilt für zwei Hauptbereiche:

  • Zum einen für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden, wie etwa die Dämmung von Wänden, Decken und Dächern sowie den Austausch von Fenstern oder Außentüren, um die Energieeffizienz zu verbessern.
  • Zum anderen für den Austausch von fossilen Heizungssystemen durch klimafreundliche Alternativen wie Wärmepumpen, Holzheizungen oder Fernwärme.

Antrag bei der Kommunalkredit Public Consulting

Damit das Öko-Sonderausgabenpauschale in Anspruch genommen werden kann, muss der Antragsteller eine Förderung im Rahmen des Umweltförderungsgesetzes erhalten. Für die Inanspruchnahme des Öko-Sonderausgabenpauschales muss der Antrag direkt bei der Kommunalkredit Public Consulting im Rahmen der Förderanmeldung gestellt werden. Das Pauschale wird automatisch in der Einkommensteuererklärung/Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Außerdem müssen die tatsächlich geleisteten Ausgaben – nach Abzug öffentlicher Forderungen – den Betrag von € 4.000 für thermisch-energetische Sanierungen und € 2.000 für den „Heizkesseltausch“ überschreiten. Für eine geförderte thermisch-energetische Sanierung stehen € 800 jährlich, für den geförderten „Heizkesseltausch“ € 400 jährlich zu. Diese Beträge werden beginnend mit dem Jahr der Auszahlung der Förderung für insgesamt fünf Jahre automatisch in der Veranlagung berücksichtigt. Demnach werden in Summe € 4.000 bzw. € 2.000 steuerlich wirksam. Wird innerhalb dieser Zeitspanne eine weitere Maßnahme ergriffen, verlängert sich der Zeitraum für die steuerliche Absetzbarkeit auf zehn Jahre.

Nur für natürliche Personen

Die Förderung steht ausschließlich natürlichen Personen zu. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften können alle Eigentümer das Pauschale beantragen, während Körperschaften, wie GmbHs oder Vereine, nicht berechtigt sind. Bei Personengesellschaften kommt die Berücksichtigung des Pauschales bei einem Gesellschafter nur dann in Betracht, wenn es sich um eine natürliche Person handelt und die Ausgabe keine Betriebsausgabe darstellt.

Bisher konnten man nur bei privat genutzten Gebäuden von der Förderung profitieren. Mit dem neuen, auf zwei Jahre befristeten „Öko-Zuschlag“ werden nunmehr auch Sanierungsaufwendungen bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, gefördert. Der Öko-Zuschlag in Höhe von 15% kann für Aufwendungen für thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden. Er steht bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für Aufwendungen in den Jahren 2024 und 2025 bzw. bei betrieblichen Einkünften in dem Wirtschaftsjahr, das 2024 beginnt und dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr, zu.

Das Öko-Sonderausgabenpauschale und der Öko-Zuschlag stellen wichtige Anreize für Hauseigentümer dar, in die Verbesserung der Energieeffizienz ihrer Gebäude zu investieren und somit einen Betrag zum Klimaschutz zu leisten. Mit einer direkten steuerlichen Entlastung können die finanziellen Aufwendungen für die Sanierungsmaßnahmen deutlich reduziert werden.