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Umsatzsteuer bei Veräußerung einer Patientenkartei

Das Bundesfinanzgericht bestätigte, dass die Veräußerung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger umsatzsteuerpflichtig ist.

Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Verfahren zu entscheiden, ob der Betrieb von Photovoltaikanlagen ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) sein kann.

Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025

Im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 werden eine Inflationsanpassung vorgenommen sowie Maßnahmen gesetzt, die zur steuerlichen Entlastung führen sollen. Die Maßnahmen sind erstmalig bei der Veranlagung 2025 anwendbar.

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen

Seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts erbracht werden. Nun wird das Freiwilligenpauschale auch auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.

E-Rechnung ab 2025 in Deutschland verpflichtend

In Deutschland dürfen ab 1.1.2025 Rechnungen zwischen Unternehmen nur mehr elektronisch ausgestellt werden.

Wohnraumüberlassung einer GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als betrieblich veranlasst, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält.

Investitionsmöglichkeiten vor Jahresende

Sollten zu Jahresende Investitionen geplant sein, macht es Sinn, den Investitionsfreibetrag (IFB) sowie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (inv. GFB) im Auge zu haben.

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz („COFAG-NoAG“) bringt verfahrensrechtliche Änderungen mit sich. Rückforderungsansprüche aufgrund von zu viel bezahlter Corona-Förderungen werden in Form von Bescheiden ausgesprochen.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten.

Überprüfung der Lohnverrechnung

Die Unterlassung von stichprobenartiger Überprüfung der Lohnverrechnung kann zur Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben führen.

Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen

Firmenpensionen, die von Unternehmen an ihre Mitarbeiter oder Führungskräfte zugesagt wurden, können diese in Pensionskassen auslagern. Damit zusammenhängende Erleichterungen wurden bis Ende 2025 verlängert.

Arbeitgeber können bestehende Betriebspensions-Direktzusagen auf Pensionskassen übertragen, also aus dem Unternehmen „auslagern“ und damit insbesondere eine Verbesserung des Bilanzbildes bewirken, da in der Bilanz die entsprechende Rückstellung für die Betriebspension wegfällt. Die Übertragung von Betriebspensionsanwartschaften oder -leistungsansprüchen auf eine Pensionskasse führt zum Schuldnerwechsel vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse.

Vorteil für Mitarbeiter

Als Konsequenz daraus besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, den Anwartschaftsberechtigten (Mitarbeitern) persönliche Leistungen zu erbringen. Daher kann der Leistungsberechtigte (Mitarbeiter) seine auf die Pensionskasse übertragenen Betriebspensionsansprüche nur mehr gegen die Pensionskasse und nicht mehr gegen den früheren Arbeitgeber geltend machen. Dies hat für den Leistungsberechtigten (Mitarbeiter) unter Umständen aber auch den Vorteil, dass die Firmenpension vom weiteren Unternehmensschicksal abgekoppelt und davon unbeeinflusst ist.

10%-Regel muss nicht berücksichtigt werden

Im Zusammenhang mit dieser Übertragung von Pensionsansprüchen gab es bereits bisher eine Erleichterung: sofern die Übertragung nach den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes erfolgt, muss die sogenannte 10%-Regel nicht berücksichtigt werden. Diese Regel besagt, dass für die Absetzbarkeit von laufenden Pensionskassenbeiträgen (beitragsorientierten Zusagen) als Betriebsausgabe die Summe der Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltssumme aller Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen darf. Für den einzelnen Arbeitnehmer kann also die 10%-Grenze überschritten werden, maßgeblich ist der Bruttolohnaufwand.

10%-Regel bis 2025 verlängert

Die vorgesehene Erleichterung für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen war nur für Übertragungsstichtage bis 31.12.2023 anwendbar. Um eine weitergehende (durchgängige) Anwendung zu gewährleisten, wurde die Regelung mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 für Übertragungsstichtage bis 31.12.2025 verlängert. Arbeitgeber können daher noch länger alle Vorteile einer steuerbegünstigten Übertragung alter Pensionszusagen in eine Pensionskasse nützen.