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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen

Firmenpensionen, die von Unternehmen an ihre Mitarbeiter oder Führungskräfte zugesagt wurden, können diese in Pensionskassen auslagern. Damit zusammenhängende Erleichterungen wurden bis Ende 2025 verlängert.

Arbeitgeber können bestehende Betriebspensions-Direktzusagen auf Pensionskassen übertragen, also aus dem Unternehmen „auslagern“ und damit insbesondere eine Verbesserung des Bilanzbildes bewirken, da in der Bilanz die entsprechende Rückstellung für die Betriebspension wegfällt. Die Übertragung von Betriebspensionsanwartschaften oder -leistungsansprüchen auf eine Pensionskasse führt zum Schuldnerwechsel vom Arbeitgeber auf die Pensionskasse.

Vorteil für Mitarbeiter

Als Konsequenz daraus besteht keine Verpflichtung des Arbeitgebers mehr, den Anwartschaftsberechtigten (Mitarbeitern) persönliche Leistungen zu erbringen. Daher kann der Leistungsberechtigte (Mitarbeiter) seine auf die Pensionskasse übertragenen Betriebspensionsansprüche nur mehr gegen die Pensionskasse und nicht mehr gegen den früheren Arbeitgeber geltend machen. Dies hat für den Leistungsberechtigten (Mitarbeiter) unter Umständen aber auch den Vorteil, dass die Firmenpension vom weiteren Unternehmensschicksal abgekoppelt und davon unbeeinflusst ist.

10%-Regel muss nicht berücksichtigt werden

Im Zusammenhang mit dieser Übertragung von Pensionsansprüchen gab es bereits bisher eine Erleichterung: sofern die Übertragung nach den Vorschriften des Betriebspensionsgesetzes erfolgt, muss die sogenannte 10%-Regel nicht berücksichtigt werden. Diese Regel besagt, dass für die Absetzbarkeit von laufenden Pensionskassenbeiträgen (beitragsorientierten Zusagen) als Betriebsausgabe die Summe der Beiträge 10% der Lohn- und Gehaltssumme aller Anwartschaftsberechtigten nicht übersteigen darf. Für den einzelnen Arbeitnehmer kann also die 10%-Grenze überschritten werden, maßgeblich ist der Bruttolohnaufwand.

10%-Regel bis 2025 verlängert

Die vorgesehene Erleichterung für die Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen war nur für Übertragungsstichtage bis 31.12.2023 anwendbar. Um eine weitergehende (durchgängige) Anwendung zu gewährleisten, wurde die Regelung mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 für Übertragungsstichtage bis 31.12.2025 verlängert. Arbeitgeber können daher noch länger alle Vorteile einer steuerbegünstigten Übertragung alter Pensionszusagen in eine Pensionskasse nützen.