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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Umsatzsteuer: Wahlrechte und Fristen zu Jahresbeginn beachten!

Zu Beginn des Steuerjahres sollten insbesondere in der Umsatzsteuer Wahlrechte beachtet werden, die nur am Anfang des Jahres ausgeübt werden können.

Wechsel zwischen Soll- und Ist-Besteuerung

Bei der Ist-Besteuerung entsteht die Umsatzsteuerschuld mit Ablauf jenes Kalendermonats, in dem das Entgelt dem leistenden Unternehmer tatsächlich zugeflossen ist. Auf den Zeitpunkt der Erbringung der Leistung bzw. jenen der Rechnungslegung kommt es – im Gegensatz zur Soll-Besteuerung – hier nicht an. Ein Wechsel von der Ist- zur Soll-Besteuerung ist möglich und macht etwa dann Sinn, wenn hohe Investitionen geplant sind und dabei entsprechende Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt werden.
Der Ist-Besteuerer kann sich diese Vorsteuer erst zurückholen, wenn die Rechnung bezahlt ist. Ist eine sofortige Bezahlung aber nicht vorgesehen, weil es etwa eine Ratenvereinbarung gibt, könnte die gesamte Vorsteuer durch den Wechsel zur Soll-Besteuerung bereits bei Vorliegen der Rechnung zurückgeholt werden.

Um von der Ist-Besteuerung zur Soll-Besteuerung wechseln zu können, muss bis zum Abgabetermin der ersten Umsetzsteuervoranmeldung (UVA) beim Finanzamt ein entsprechender Antrag eingebracht werden. Im Regelfall ist der Antrag daher bis zum 15.3. (bei monatlichen UVAs) bzw. bis zum 15.5. (bei quartalsweiser UVA-Abgabe) an das Finanzamt zu übermitteln. Die Rückkehr zur Ist-Besteuerung ist zwar nicht genehmigungspflichtig, muss aber ebenfalls zu Jahresbeginn erfolgen.

Rückkehr in die Kleinunternehmerregelung erfordert fristgerechten Widerruf

Kleinunternehmer sind Unternehmer, die in Österreich ihr Unternehmen betreiben und deren laufende Umsätze im Veranlagungszeitraum höchstens € 35.000 betragen. Dabei kommt es auf den Gesamtumsatz eines Jahres an, wobei der Umsatz aus verschiedenen unternehmerischen Tätigkeiten (z.B. Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Vermietung und Land- und Forstwirtschaft) zusammenzurechnen ist. Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen, haben aber andererseits keine Möglichkeit, sich die an sie verrechnete Vorsteuer beim Finanzamt zurückzuholen.

Auf diese Kleinunternehmerregelung kann jedoch mittels Optionserklärung gegenüber dem Finanzamt verzichtet werden. Eine solche Option wird insbesondere dann sinnvoll sein, wenn höhere Investitionen mit einem entsprechenden Vorsteuerabzug geplant sind. Allerdings kann diese Optionserklärung erst frühestens nach 5 Jahren widerrufen werden. Dieser Widerruf hat spätestens bis zum Ablauf des ersten Kalendermonats jenes Kalenderjahres zu erfolgen, ab dem der Widerruf gelten soll. Andernfalls bleiben die Umsätze weiterhin umsatzsteuerpflichtig.

Wahl, die UVAs monatlich abzugeben, muss mit erstem Kalendermonat erfolgen

Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr € 100.000 netto überstiegen haben, sind gesetzlich zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) verpflichtet. Liegt der Vorjahresumsatz jedoch unter € 100.000, sind die Umsatzsteuervoranmeldungen vierteljährlich einzureichen. Allerdings kann auch in diesem Fall freiwillig die monatsweise UVA-Abgabe als Voranmeldungszeitraum gewählt werden. Dieses Wahlrecht ist auszuüben, indem fristgerecht die Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes (in der Regel somit bis zum 15.3.) an das Finanzamt übermittelt wird.