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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat häufig gestellte Fragen zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen“ beantwortet.

In den Veranlagungsjahren 2024 und 2025 sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (echt) umsatzsteuerbefreit, soweit diese eine Engpassleistung von maximal 35 kWp aufweisen und sich auf oder in der Nähe von
bestimmten Gebäuden befinden. Zudem darf für die betroffene PV-Anlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Zeitraum der Regelung

Die Regelung gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025. Werden PV-Anlagen gekauft, ohne dass diese der Verkäufer installiert, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt. Hat der Verkäufer die Photovoltaikmodule hingegen auch zu installieren, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung ist nicht von Bedeutung.

Begünstigte Nebenleistungen

Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer PV-Module inklusive Zubehör und Speicher liefert und montiert oder Planungsleistungen erbringt.

Erweiterung einer bestehenden Anlage

Der Nullsteuersatz gilt auch, wenn eine PV-Anlage durch eine Lieferung von PV-Modulen erweitert wird, soweit die Engpassleistung insgesamt nicht mehr als 35 kWp beträgt. Das bloße Nachrüsten einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.

Dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlagen

Grundsätzlich gilt die Regelung auch in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Anlagen. Bei einer dachintegrierten PV-Anlage wird diese direkt in die Dachstruktur eingebaut (z.B. Solardachziegel) und ersetzt herkömmliche Dachmaterialien wie Dachziegel. Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist die Photovoltaikanlage in der Gebäudehülle (Fassade) integriert. Wird im Rahmen einer Dachsanierung eine PV-Anlage geliefert, sind nur die photovoltaikspezifischen Kosten begünstigt. Kosten, die der Dachkonstruktion allgemein zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Reparatur einer PV-Anlage

Grundsätzlich sind Reparaturdienstleistungen an PV-Anlagen nicht begünstigt. Wenn die Reparatur jedoch im Austausch eines Photovoltaikmoduls besteht, liegt die Lieferung eines Photovoltaikmoduls vor, welche dem Nullsteuersatz unterliegt.

Regelung gilt für Voll- bzw. Überschusseinspeiser und für den sogenannten Inselbetrieb

Der Nullsteuersatz kommt bei allen Nutzungstypen (siehe Photovoltaikerlass) zur Anwendung.

Kein Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen deren Engpassleistung über 35 kWp liegt

Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden sind nur bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp begünstigt.