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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Umsatzsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sachspenden

Insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen und potenzielle zukünftige Gesetzesänderungen sollte eine genaue Differenzierung für Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden, um die Umsatzsteuerpflicht beurteilen zu können.

Umsatzsteuerbare Umsätze umfassen Lieferungen sowie sonstige Leistungen. Unentgeltliche Entnahmen durch den Unternehmer sind ebenfalls als Lieferung anzusehen und somit in der Regel als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einzustufen. Der Unternehmer wird hierbei einem Endverbraucher gleichgestellt.

Geld- und Sachspenden

Spenden sind Leistungen, die einer begünstigten Organisation bzw. Person zugutekommen, wobei dafür keine Gegenleistung verlangt wird. Unter diesen Begriff fallen neben Geld- auch Sachspenden. Werden diese aus dem Unternehmensbereich getätigt, stellen sie Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen dar und unterliegen damit der Eigenverbrauchsbesteuerung. Die für die anfallende Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkaufspreis und den mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten oder, bei eigener Herstellung, aus den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Im Zusammenhang mit dem Einkaufspreis ist daher der Zustand des Gegenstands zu beachten, da es nicht um den historischen, sondern den aktuellen Einkaufspreis geht. Dies kann z.B. für die Entnahme von Lebensmitteln relevant sein. Könnten entnommene Lebensmittel aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht mehr verkauft werden, ist der Wert im Zeitpunkt der Entnahme und damit auch die Bemessungsgrundlage null, wodurch keine Umsatzsteuerschuld entstehen würde.

In der derzeit in Begutachtung befindlichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ist eine ausdrückliche Ausnahme der Spende von bestimmten Lebensmitteln an begünstigte Einrichtungen von der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen. Die endgültige Regelung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.

Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Gemäß Verordnung des Finanzministers können entgegen obiger Ausführungen Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen, die grundsätzlich dem Entnahmeeigenverbrauch unterliegen würden, in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden. Hierfür müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in der Verordnung ausdrücklich genannt wird (z.B. Ukraine), wobei die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat nachgewiesen und dem Finanzamt vorab schriftlich angezeigt werden muss.
  • Darüber hinaus darf dem Abnehmer weder Umsatzsteuer angelastet werden noch eine Berechtigung des Empfängers auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Hilfsgüter bestehen.
  • Bei entgeltlichen Lieferungen ist schließlich zu beachten, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, geleistet wird.
  • Der Steuervorteil muss darüber hinaus den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommen.
  • Die Lieferung muss nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische Organisation geleistet werden, die ein Hilfsprogramm in einem entsprechenden Staat betreut.

Unter die Befreiung könnten somit beispielsweise Sachspenden an Nachbar in Not, das Rote Kreuz, die Caritas usw. fallen. Zur genauen Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall empfehlen wir unsere Beratung.