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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Unternehmerische Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte über unternehmerische Vermietung von Grundstücken durch Körperschaften öffentlichen Rechts (KÖR) zu entscheiden.

Die betroffene Gemeinde errichtete eine Sport- und Freizeitanlage und vermietete diese an einen Sportverein. Die Gemeinde tritt dabei als Körperschaft öffentlichen Rechts auf. Bei Ermittlung des Mietentgelts wurden Eigenleistungen der Vereinsmitglieder, bestimmte Betriebskosten sowie eine rechnerische Komponente zur Absetzung für Abnutzung (AfA) berücksichtigt. Das Finanzamt qualifizierte diesen Vorgang als nicht umsatzsteuerpflichtig, da das nach der Verwaltungspraxis erforderliche Mindestentgelt nicht erreicht worden sei. Daher wurde auch die damit in Verbindung stehende Vorsteuer berichtigt.

Fiktiver Betrieb gewerblicher Art

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der daraufhin erhobenen Beschwerde Folge und begründete, es liege kein bloßer Anerkennungszins vor, wodurch der Tatbestand der steuerpflichtigen Vermietung als fiktiver Betrieb gewerblicher Art einer KÖR erfüllt sei. Daher durfte auch entsprechend Vorsteuer geltend gemacht werden. Gegen diese Entscheidung erhob das Finanzamt eine Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Die Qualifizierung als umsatzsteuerbarer Vorgang ist deshalb so relevant, da nur dann eine Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Grundsätzlich unterliegen KÖR nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art der Umsatzsteuer. Im Umsatzsteuer-Bereich gilt als Betrieb gewerblicher Art unter anderem die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken. Ob eine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob ein Bestandvertrag nach dem allgemeinen Zivilrecht gegeben ist. Zivilrechtliches Hauptkriterium eines Bestandvertrages ist seine Entgeltlichkeit. Eine Anerkennung als Bestandverhältnis setzt neben der Deckung der laufenden Betriebskosten ein Entgelt für den Gebrauch des Grundstücks in Form einer AfA-Komponente voraus.

Bestandvertrag oder Leihvertrag?

Entscheidend ist somit, ob der Nutzungsüberlassung des Grundstückes ein entgeltlicher Bestandvertrag oder ein unentgeltlicher Leihvertrag zugrunde liegt. Ein entgeltlicher Bestandvertrag liegt allerdings nicht schon vor, wenn neben den Betriebskosten eine AfA-Komponente an den Eigentümer gezahlt wird. Die Zahlung einer AfA-Komponente ist daher nicht die einzige Voraussetzung für das Vorliegen eines entgeltlichen Bestandvertrages.

Der VwGH hat sich in seinem Erkenntnis vor allem auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) gestützt. Nach der OGH-Rechtsprechung ist für die Frage, ob die Nutzungsüberlassung als unentgeltlich zu qualifizieren ist, zunächst darauf abzustellen, ob die vom Nutzungsberechtigten übernommenen Kosten aus dem Gebrauch resultieren (z.B. Warmwasser) oder ob sie dem Eigentümer unabhängig davon gezahlt werden (z.B. Grundsteuer oder Bankgebühren). Nur die Übernahme der Kosten zweiter Art stellt Entgelt dar. Unabhängig davon liegt keine Entgeltlichkeit vor, wenn das bedungene Entgelt so niedrig ist, dass es gegenüber dem Wert der Benützung praktisch nicht ins Gewicht fällt. Ein derartiger Anerkennungszins liegt vor, wenn das bedungene Entgelt nicht mehr als ca. 10% des ortsüblichen Entgelts ausmacht. Die Beurteilung der Entgeltlichkeit kann somit nur erfolgen, wenn das bedungene Entgelt dem ortsüblichen Mietzins, der für das Objekt erzielbar gewesen wäre, gegenübergestellt wird.

Da das BFG eine solche Gegenüberstellung nicht vorgenommen hat, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Hinweis: Bei der steuerlichen Anerkennung von Bestandverhältnissen ist neben grundsätzlichen Fragen der Höhe des Entgelts oft auch die Fremd- sowie Ortsüblichkeit relevant. Sollten sie daher eine Vermietung oder Verpachtung in Erwägung ziehen, empfehlen wir die frühzeitige Planung und umfassende Beratung.