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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Vergütungen für Diensterfindungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst über die begünstigte Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen zu entscheiden. Es wurde beurteilt, ob eine gewinnabhängige Erfolgsprämie teilweise dem Hälftesteuersatz unterliegt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, in welcher der Revisionswerber als Prokurist und später als Geschäftsführer tätig war. Gemeinsam mit anderen Mitarbeitern schuf der Betroffene eine Diensterfindung, für die 1998 ein Patent angemeldet und 2004 die Patentschrift erteilt wurde. 2018 endete der Patentschutz.

Im strittigen Zeitraum 2016 bis 2018 hatte der Betroffene auf Basis des Geschäftsführervertrags eine gewinnabhängige Erfolgsprämie in der Höhe von 7% erhalten, die teilweise auf die Diensterfindung zurückzuführen war. Für diese Erfolgsprämie machte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Anwendung des Hälftesteuersatzes, da nach Ansicht des Finanzamts die gewährte Erfolgsprämie kein gesondertes Entgelt zur Abgeltung der Diensterfindung darstellte. Es sei keine besondere Vergütung für eine Diensterfindung vereinbart, sondern eine Erfolgsprämie von 7% festgelegt worden, die dem Steuerpflichtigen unabhängig von einer allfälligen Diensterfindung zugestanden sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Auffassung des Finanzamts, sodass letztlich der VwGH über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Begünstigung steht nur dem Erfinder zu

Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz für diese Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. Der ermäßigte Steuersatz steht auch nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz aufrecht ist.
Im gegenständlichen Fall ist für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend, ob bzw. inwieweit in den Einkünften des Betroffenen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen enthalten sind. Grundsätzlich erfordern Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs in der Form, dass die Einkünfte als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen sind.

Begleitrechnung ist anzustellen

Der VwGH vertrat im konkreten Fall die Ansicht, dass auch eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer Gewinnbeteiligung, deren Höhe erfolgsabhängig gedeckelt und durch die eine Belastung des Dienstgebers aus dem Vergütungsanspruch in Verlustjahren ausgeschlossen wird, möglich ist. Ist die Diensterfindungsprämie Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung zuzurechnen ist. In diesem Ausmaß ist von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen.
Da eine solche Begleitrechnung im gegenständlichen Fall vorlag, konnte für den kausalen Teil der Erfolgsprämie die Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Hinweis
Sollten Sie in Ihrem Arbeitsumfeld mit Diensterfindungen in Berührung kommen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu berücksichtigen sind.