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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerlich absetzbar?

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat in einer Entscheidung die steuerliche Abzugsfähigkeit eines Verlustes aus dem Verkauf von Wertpapieren bejaht, welche als Tilgungsträger eines betrieblichen Fremdwährungskredits dienten.

Der Beschwerdeführer nahm im Jahr 1998 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf, um damit den Saldo eines bestehenden betrieblichen Kontokorrentkredits abzusenken. Um den Kredit zu tilgen, wurde unter anderem mit der Bank vereinbart, dass der Kreditnehmer monatlich Wertpapiere anschafft und diese zugunsten der Bank verpfändet. Ab 2009 wurden keine Wertpapiere mehr angeschafft und verpfändet, weil die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des noch offenen Fremdwährungskredits erreicht hatten.

Im Jahr 2012 kam es schlussendlich zur Tilgung des Fremdwährungskredits, welche nur durch die Veräußerung der Wertpapiere finanzierbar war. Die niedrigen Kurse der Wertpapiere im Verkaufszeitpunkt führten zu hohen Verlusten, die der Beschwerdeführer steuerlich gewinnmindernd ansetzte. Die Ausgleichsfähigkeit der Verluste wurde jedoch vom Finanzamt zunächst zur Hälfte und in einer anschließenden Beschwerdevorentscheidung zur Gänze verneint. Nach Ansicht des Finanzamts lag keine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen vor, da der dafür erforderliche Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen den Wertpapieren und der Kreditaufnahme nicht erbracht werden konnte.

Entscheidung des BFG

Der Fremdwährungskredit wurde unzweifelhaft als betriebliche Verbindlichkeit beurteilt. Das BFG sah die verpfändeten Wertpapiere in diesem Zusammenhang als untrennbaren Bestandteil dieses Finanzierungskonzepts an. Die laufende Anschaffung neuer Wertpapiere bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des aushaftenden Fremdwährungskredits erreichten, zeige den Willen der Parteien durch den Kauf der Wertpapiere jenes Vermögen zu bilden, das schlussendlich für die Rückzahlung heranzuziehen sei. Da die Wertpapiere somit objektiv erkennbar dazu bestimmt waren dem Betrieb des Beschwerdeführers zu dienen und auch tatsächlich bestimmungsgemäß zur Rückzahlung der Verbindlichkeit verwendet wurden, sah das BFG auch die mit dem Verkauf einhergegangenen Verluste als betrieblich veranlasst und damit als aufwandswirksam an. Insbesondere führte das Gericht an, dass eine außerbetriebliche Zweckwidmung der Wertpapiere aufgrund der ab dem Anschaffungszeitpunkt sofort vorgenommenen Verpfändung zugunsten der Kreditgeberin gar nicht möglich gewesen wäre.

Fazit

Die Anschaffung von Wertpapieren mit betrieblichen Mitteln ist laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Zurechnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nicht ausreichend. Auch die Besicherung eines betrieblichen Kredites genügt als alleiniges Merkmal nicht. Vielmehr sind Wirtschaftsgüter dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn sie ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden. Das BFG sah diesen Tatbestand bei den gegenständlichen Wertpapieren als erfüllt an.