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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.

Zentrales Paket des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 war die Neuregelung der Spendenbegünstigung, wobei die bisher komplexe Regelung der Behandlung von Spenden gestrafft und vereinfacht wurde.
Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die auf der Liste der spendenbegünstigten Körperschaften ausgewiesen ist. Für Körperschaften, z.B. Vereine, kann es demnach attraktiv sein, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. Zur Erlangung der Spendenbegünstigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen.

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Nach der bisherigen Rechtslage waren allerdings Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist.

Dies schlägt die Brücke zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, aber auch Vereinen. Im WiERe-Gesetz sind unterschiedliche Meldeverpflichtungen vorgesehen, die auch die Verantwortlichen eines Vereins treffen. Wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verletzung von Meldepflichten nach dem WiEReG zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, was wiederum den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeutet. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden.