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Umsatzsteuer bei Veräußerung einer Patientenkartei

Das Bundesfinanzgericht bestätigte, dass die Veräußerung einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger umsatzsteuerpflichtig ist.

Photovoltaikanlagen einer Körperschaft öffentlichen Rechts

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Verfahren zu entscheiden, ob der Betrieb von Photovoltaikanlagen ein Betrieb gewerblicher Art (BgA) einer Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) sein kann.

Änderungen durch das Progressionsabgeltungsgesetz 2025

Im Zuge des Progressionsabgeltungsgesetzes 2025 werden eine Inflationsanpassung vorgenommen sowie Maßnahmen gesetzt, die zur steuerlichen Entlastung führen sollen. Die Maßnahmen sind erstmalig bei der Veranlagung 2025 anwendbar.

Erweiterung des Freiwilligenpauschales auf Kirchen

Seit 1.1.2024 gibt es ein „Freiwilligenpauschale“ für Tätigkeiten, die ehrenamtlich an gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts erbracht werden. Nun wird das Freiwilligenpauschale auch auf Tätigkeiten für gesetzlich anerkannte Kirchen ausgeweitet.

E-Rechnung ab 2025 in Deutschland verpflichtend

In Deutschland dürfen ab 1.1.2025 Rechnungen zwischen Unternehmen nur mehr elektronisch ausgestellt werden.

Übertragung von direkten Leistungszusagen auf Pensionskassen

Firmenpensionen, die von Unternehmen an ihre Mitarbeiter oder Führungskräfte zugesagt wurden, können diese in Pensionskassen auslagern. Damit zusammenhängende Erleichterungen wurden bis Ende 2025 verlängert.

Investitionsmöglichkeiten vor Jahresende

Sollten zu Jahresende Investitionen geplant sein, macht es Sinn, den Investitionsfreibetrag (IFB) sowie den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag (inv. GFB) im Auge zu haben.

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz („COFAG-NoAG“) bringt verfahrensrechtliche Änderungen mit sich. Rückforderungsansprüche aufgrund von zu viel bezahlter Corona-Förderungen werden in Form von Bescheiden ausgesprochen.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten.

Überprüfung der Lohnverrechnung

Die Unterlassung von stichprobenartiger Überprüfung der Lohnverrechnung kann zur Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben führen.

Wohnraumüberlassung einer GmbH an Gesellschafter-Geschäftsführer

Die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gilt als betrieblich veranlasst, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält.

Aufwendungen, die nicht betrieblich veranlasst sind, berechtigen zu keinem Vorsteuerabzug. Dies gilt auch für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer verdeckten Gewinnausschüttung an den Gesellschafter einer GmbH stehen.
Jüngst hatte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu entscheiden, inwieweit eine unentgeltliche Wohnraumüberlassung durch eine GmbH an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer als weitere Entlohnung für seine Geschäftsführungstätigkeit als betrieblich veranlasst gilt und daher der Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten zusteht.

Rechtsansicht des VwGH

Wie der VwGH ausführt, kommt es bei der Beurteilung, ob ein Geschäftsführerbezug eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, auf die Angemessenheit der Gesamtausstattung des Entgelts an. Um die Angemessenheit der Gesamtausstattung zu prüfen, ist die betragsmäßige Gesamtentlohnung des Geschäftsführers festzustellen, welche sich aus dem Barlohn und dem Wert der Überlassung der Wohnungsnutzung ergibt. Der Wert der Überlassung ist in diesem Fall mit dem Marktpreis und nicht mit dem Sachbezug aus der Sachbezugswerte-Verordnung anzusetzen.
Im Zuge eines Fremdvergleichs wird die Gesamtentlohnung dem Betrag gegenübergestellt, der an einen fremden Geschäftsführer geleistet werden würde. Ist die Gesamtentlohnung fremdüblich, so liegt keine verdeckte Ausschüttung vor. Überlässt somit eine GmbH dem Geschäftsführer Räumlichkeiten zur privaten Nutzung als Entgelt für dessen Geschäftsführungsleistungen und erbringt sie damit ein angemessenes Entgelt, so ist dieses Entgelt betrieblich veranlasst.

Fazit

Der VwGH untermauert mit der Entscheidung seine Rechtsprechung, wonach die unentgeltliche Überlassung einer Dienstwohnung an einen Gesellschafter-Geschäftsführer als betrieblich veranlasst gilt, wenn die Gesamtausstattung der Geschäftsführungsvergütung einem Fremdvergleich standhält. Trifft dies zu, ergibt sich daraus in weiterer Folge, dass die GmbH zum Vorsteuerabzug für die Errichtung der Dienstwohnung berechtigt ist.