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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs bei einem Sollbesteuerer

In welcher Umsatzsteuervoranmeldung ist der Vorsteuerabzug durchzuführen: in jenem Monat, in dem die Rechnung ausgestellt wurde oder in jenem, in dem die Rechnung beim Unternehmer eingegangen ist?

Grundsätzlich darf vom Unternehmer nur eine von einem anderen Unternehmer gesondert in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abgezogen werden. Weiters muss – mit Ausnahme von Anzahlungen – auch die Leistung bereits erbracht worden sein. Im Falle eines Istbesteuerers (also eines Unternehmers, der die eigene Umsatzsteuer bei Vereinnahmung des Entgelts schuldet) kann der Vorsteuerabzug erst mit Bezahlung der Eingangsrechnung geltend gemacht werden.

Bei einem Sollbesteuerer, der die Umsatzsteuer bei Rechnungslegung abführen muss, stellt sich die Frage, in welchem Zeitpunkt bzw. in welcher Umsatzsteuervoranmeldung er den Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung geltend machen kann. Diese Frage wird aus Sicht des Unionsrechts und der Judikatur anders beantwortet als von der Finanzverwaltung:
Aus unionsrechtlicher Sicht ist normiert, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn auch der Anspruch auf die Umsatzsteuer entsteht, also wann umgekehrt die Umsatzsteuer geschuldet wird. Um das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die Lieferungen von Gegenständen und das Erbringen von Dienstleistungen ausüben zu können, muss nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie der Steuerpflichtige im Besitz einer entsprechenden Rechnung sein.

Laut den Umsatzsteuerrichtlinien der Finanzverwaltung hingegen ist der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und somit das Rechnungsdatum maßgeblich. Langt eine im Veranlagungszeitraum ausgestellte Rechnung so verspätet beim Leistungsempfänger ein, dass er sie bei der Erklärung für den Veranlagungszeitraum nicht mehr berücksichtigen kann, ist es nicht zu beanstanden, nach Anmerkung des Datums des Einlangens auf der Rechnung den Vorsteuerabzug für den Veranlagungszeitraum des Einlangens zu berücksichtigen. Eine Rückdatierung der Rechnung ist allerdings unwirksam; ein derartiges Datum gilt nicht als Zeitpunkt der Rechnungsausstellung.

Aufgrund der unterschiedlichen Vorgaben von Seiten des Unionsrechts einerseits und der österreichischen Verwaltungspraxis andererseits haben Unternehmer in der Praxis ein Wahlrecht, den Vorsteuerabzug entweder im Monat des Rechnungsdatums oder im Monat des Einlangens der Rechnung geltend zu machen.

Tipp: Um Diskussionen mit dem österreichischen Finanzamt zu vermeiden, sollte allerdings bei Verbuchung der Rechnung im Voranmeldungszeitraum des Einlangens der Rechnung darauf geachtet werden, dass auf der Rechnung das verspätete Einlangen durch einen entsprechenden Vermerk das Eingangsdatum dokumentiert wird, etwa mittels Eingangsstempel.