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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Zinssätze seit 18.12.2024

Aufgrund der Leitzinssenkung der Europäischen Zentralbank (EZB) um 0,25 Prozentpunkte hat das Finanzministerium einen Erlass veröffentlicht. Der neue Basiszinssatz beträgt nun 2,53% pro Jahr. Mit Wirksamkeit ab 18.12.2024 wurden Zinsanpassungen bei Stundungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vorgenommen.

Anspruchszinsen

Soweit aus dem Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachzahlung oder Gutschrift resultiert, werden diese Beträge ab Oktober des Folgejahres verzinst, um potenzielle Zinsvorteile und -nachteile auszugleichen. Die Anspruchszinsen ergeben sich aus dem Basiszinssatz zuzüglich eines 2%-igen Aufschlages. Die neuen Anspruchszinsen betragen daher 4,53%.
Der Zinsenlauf beginnt am 1.10. des Folgejahres und endet mit Erteilung des Bescheids (maximal jedoch 48 Monate). Anspruchszinsen, welche den Betrag von € 50 nicht erreichen, werden nicht festgesetzt.

Tipp: Aus welchem Grund die Festsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer erst nach dem 1.10. erfolgt, ist unerheblich. Durch Entrichtung von entsprechenden Anzahlungen bis 1.10. des Folgejahres können Anspruchszinsen jedoch vermieden werden.

Umsatzsteuerzinsen

Auch Nachzahlungen und Gutschriften aufgrund von Umsatzsteuerbescheiden oder Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) können seit 2022 zu Verzinsungen führen. Die Umsatzsteuerzinsen betragen nun ebenfalls 4,53%. Auch diese werden erst ab einem Betrag von € 50 festgesetzt (jedoch keine Begrenzung auf 48 Monate).
Im Falle von Gutschriften beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag nach Einreichung der Jahreserklärung bzw. nach Einreichung der Voranmeldung (bei UVA) und endet mit Bescheidbekanntgabe bzw. Verbuchung des Überschusses (bei UVA).
Kommt es zu einer Nachforderung, beginnt die Verzinsung aus einem Jahresbescheid mit Oktober des Folgejahres und endet mit der Bescheidbekanntgabe. Bei verspäteter Abgabe einer UVA, die eine Nachzahlung ausweist, beginnt die Verzinsung ab dem 91. Tag der Fälligkeit (in der Regel der 15. des zweitfolgenden Monats) und endet mit Einlangen der Voranmeldung.

Stundungszinsen

Für Abgabepflichtige besteht die Möglichkeit, Stundungs- oder Ratenzahlungsansuchen hinsichtlich ihrer Abgabenrückstände zu stellen. Für gewährte Zahlungserleichterungen fallen Stundungszinsen an. Anders als bei Anspruchs- und Umsatzsteuerzinsen sind Stundungszinsen in Höhe von 4,5% über dem Basiszinssatz festzusetzen. Die nun geltenden Stundungszinsen betragen daher 7,03%.

Aussetzungszinsen und Beschwerdezinsen

Im Zusammenhang mit Beschwerden gegen Abgabenbescheide können Aussetzungs- oder Beschwerdezinsen festgesetzt werden, welche aktuell 4,53% betragen. Die Bagatellgrenze von € 50 ist ebenfalls anzuwenden.