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Antrag auf Verlängerung der Spendenbegünstigung für Vereine

Für die Spendenbegünstigung von Vereinen sind formelle Voraussetzungen zu erfüllen, insbesondere ist eine bereits bestehende Spendenbegünstigung jährlich zu verlängern.

Abgrenzung zwischen gewillkürtem und notwendigem Privatvermögen

Grundstücke können durch Aufnahme in die Bilanz in das gewillkürte Betriebsvermögen aufgenommen werden, wenn dies dem Betrieb förderlich ist.

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis durch Urlaub

Ein Urlaub entbindet nicht von der Pflicht, für eine ordnungsgemäße Vertretung und eine Fristenkontrolle zu sorgen.

Keine Umsatzsteuerpflicht bei Ausbildungskostenrückersatz?

Wird ein Dienstverhältnis durch den Arbeitnehmer beendet, so kann er zur Leistung eines Ausbildungskostenrückersatzes verpflichtet werden. Dieser Kostenrückersatz muss nicht mehr umsatzsteuerpflichtig behandelt werden.

Feiertagsarbeitsentgelt und Zuschläge

Wird ein Arbeitnehmer trotz Feiertagsruhe beschäftigt, hat er zusätzlich Anspruch auf ein Feiertagsarbeitsentgelt. Das Bundesfinanzgericht BFG stellte nun klar, dass ein derartiges Feiertagsarbeitsentgelt nicht steuerfrei abgerechnet werden kann, soweit es keinen darüber hinausgehenden Zuschlag für das Arbeiten an einem Feiertag beinhaltet.

Änderungen in der Grunderwerbsteuer – Einführung Umwidmungszuschlag

Der Nationalrat hat die Ausweitung der Grunderwerbsteuerpflicht und die Einführung eines Umwidmungszuschlags beschlossen. Die neuen Regelungen treten bereits ab 1.7.2025 in Kraft.

Jahresboni, Rabatte & Co

Insbesondere im Handelsbereich sind Jahresboni, Rabatte und andere Preisnachlässe gängige Marketing-Instrumente, die Unternehmen von ihren Lieferanten erhalten. Diese Preisnachlässe sind umsatzsteuerlich korrekt zu behandeln und Besonderheiten zu beachten.

NoVA-Befreiung für leichte Nutzfahrzeuge

Im Zuge des Entlastungspakets für Klein- u. Mittelbetriebe wurde vom Nationalrat am 16.6.2025 die Abschaffung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für leichte Nutzfahrzeuge der Klasse N1 mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 Tonnen ab 1.7.2025 beschlossen.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Neue „Weiterbildungszeit“

Im Ministerrat wurden die Eckpunkte der „Weiterbildungszeit“ vorgestellt, die ab 1.1.2026 wirksam werden soll.

Zurechnung von Einkünften bei Zuwendungsfruchtgenuss

Wird beim Zuwendungsfruchtgenuss die Immobilie vor Einräumen des Fruchtgenusses unbefristet vermietet, sind die Mieteinkünfte beim Eigentümer zu besteuern. Wird die Immobilie erst danach – auf Risiko und Initiative des Fruchtgenussberechtigten – vermietet, sind die Einkünfte diesem zuzurechnen.

Häufig wird innerhalb der Familie ein Fruchtgenussrecht an Liegenschaften eingeräumt. Das zivilrechtliche Eigentum der Liegenschaft verbleibt dabei in der Regel beim Eigentümer, der Inhaber des Fruchtgenussrechts darf die Sache aber ohne Einschränkung benutzen oder vermieten.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall wurde bereits im Jahre 1996 ein Bestandvertrag zwischen dem Eigentümer und einer Supermarktkette abgeschlossen. Im Jahr 2013 räumte der Eigentümer der Liegenschaft seinem Sohn ein – auf zehn Jahre befristetes – Fruchtgenussrecht an der Liegenschaft ein. Im Gegenzug hatte der Sohn dem Vater „die Hälfte der naturalen und zivilen Früchte“ abzuführen.
Im Jahr 2015 trat der Sohn auf Initiative der Handelskette wegen eines beabsichtigten Umbaus in Vertragsverhandlungen mit der Bestandnehmerin ein. Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde ein 2. Nachtrag zum Bestandvertrag vereinbart. Der 2. Nachtrag zum Bestandvertrag wurde vom Sohn als Fruchtgenussberechtigten sowie dem Vater als Eigentümer unterzeichnet.
Ebenfalls im Jahr 2015 reichte der Fruchtgenussberechtigte eine Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 ein. Der Sohn erklärte darin Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von ca. € 15.000. Da er weitere Einkünfte irrtümlich nicht gemeldet hatte, erhob der Steuerpflichtige gegen den daraufhin erlassenen Bescheid Beschwerde. Der Beschwerde wurde stattgegeben, jedoch schied die Abgabenbehörde gleichzeitig die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus, da die Mieteinkünfte lediglich dem Eigentümer zuzurechnen seien.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG)

Nach einem durch den Sohn vorgebrachten Vorlageantrag beschäftigte sich das BFG mit dem Sachverhalt. Dieses teilte die Auffassung des Finanzamts. Lediglich dem Fruchtgenussbesteller – also dem Vater – seien die Einkünfte zuzurechnen. Das Zurechnungssubjekt der Einkünfte muss die Einkunftserzielung nach eigenem Dafürhalten gestalten können und das Unternehmerrisiko tragen. Der Sohn habe hingegen lediglich den unkündbaren Mietvertrag aufrechterhalten, was keine für die Einkünftezurechnung ausreichende unternehmerische Initiative darstelle. Rechnungslegung und die Berechnung der Wertanpassung reichen nicht dazu aus, eine solche zu begründen. Auch die Teilnahme des Sohns an den Vertragsverhandlungen geht nicht über das hinaus, was jeder Bestandgeber im Hinblick auf die Fortführung eines Bestandverhältnisses leisten würde.